Prof. Dr. Georg Schnitter
5.2.1 Allgemeines
Rz. 289
Die Nutzungswertbesteuerung bei denkmalgeschützten Wohnungen wird beendet, wenn der Land- und Forstwirt den in § 13 Abs. 4 S. 2 EStG vorgesehenen Antrag stellt, dass § 13 Abs. 2 Nr. 2 EStG ab einem bestimmten Vz nach dem Vz 1998 nicht mehr angewendet werden soll. Der Antrag ist unwiderruflich.
Rz. 290
Mit der Abwahl der Nutzungswertbesteuerung gelten die denkmalgeschützte Wohnung und der dazugehörende Grund und Boden als entnommen. Der Entnahmegewinn bleibt nach § 13 Abs. 4 S. 5 EStG außer Ansatz. Der Nutzungswert der denkmalgeschützten Wohnung wird nicht mehr im Rahmen der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 EStG angesetzt. Damit können auch die auf die denkmalgeschützte Wohnung entfallenden Aufwendungen nicht mehr als Betriebsausgaben abgezogen werden.
Rz. 291
Nach Abwahl der Nutzungswertbesteuerung ist die Wiederaufnahme der Nutzungswertbesteuerung durch Wiedereinlage der denkmalgeschützten Wohnung in das land- und forstwirtschaftliche Betriebsvermögen nicht mehr möglich.
5.2.2 Antrag
Rz. 292
Der Land- und Forstwirt kann nach § 13 Abs. 4 S. 2 EStG unwiderruflich beantragen, dass der Nutzungswert bei ihm ab dem Beginn eines Vz nach dem Vz 1998 nicht mehr besteuert wird. Mit der Abwahl der Nutzungswertbesteuerung ist das Wahlrecht für die jeweilige Wohnung verbraucht. Wird ein derartiger Antrag nicht gestellt, ist die Nutzungswertbesteuerung unbefristet fortzuführen.
Rz. 293
Der Antrag ist an keine besondere Form gebunden. Er kann unabhängig von der Abgabe einer Steuererklärung schriftlich, mündlich oder auch konkludent gestellt werden. Wird der Antrag konkludent gestellt, muss sich der Antragsteller erkennbar der mit der Abwahl der Nutzungswertbesteuerung verbundenen steuerlichen Konsequenzen bewusst sein.
Rz. 294
Der Antrag ist bei dem für die Einkommensbesteuerung zuständigen FA, im Fall der gesonderten oder gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte bei dem zuständigen Lagefinanzamt zu stellen. Der Antrag kann noch bis zur Bestandskraft der Steuerfestsetzung, im Fall der vorgeschalteten Feststellung der Einkünfte bis zur Bestandskraft des Feststellungsbescheids, also auch noch im Einspruchs- oder Klageverfahren, gestellt werden. Ein bestimmtes Verfahren sieht das Gesetz für die Antragstellung nicht vor. Der Antrag auf Abwahl der Nutzungswertbesteuerung kann bis zur Bestandskraft der jeweiligen Steuerbescheide auch rückwirkend gestellt werden. Nach dem für die rückwirkende Abwahl bestimmten Zeitpunkt hat weder eine Nutzungsänderung noch eine Veräußerung der denkmalgeschützten Wohnung und des dazugehörenden Grund und Bodens Auswirkungen auf die Steuerbefreiung des Entnahmevorgangs.
Rz. 295
Rückwirkend gestellt werden kann der Antrag nach § 13 Abs. 4 S. 2 EStG auch im Rahmen der Fehlersaldierung nach § 177 AO.
Rz. 296
Der Antrag auf Wegfall der Nutzungswertbesteuerung wird mit Zugang beim FA wirksam und ist von diesem Zeitpunkt an unwiderruflich. Möglich ist aber eine Anfechtung nach den allg. Regelungen des BGB, z. B. wegen Irrtums nach § 119 BGB. Nichtige Willenserklärungen sind auch steuerlich unbeachtlich.
Rz. 297
Der Antrag auf Fortfall der Nutzungswertbesteuerung kann nur von dem Land- und Forstwirt gestellt werden, bei dem der Nutzungswert nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 EStG bislang versteuert wurde. Das gilt in den Fällen der Betriebsüberlassung, z. B. durch Pacht, Nießbrauch oder durch sonstige Überlassungsverhältnisse, genauso wie bei Mitunternehmerschaften. Gehört die selbstgenutzte denkmalgeschützte Betriebsleiter- bzw. Altenteilerwohnung zum Gesamthandsvermögen einer Mitunternehmerschaft, kann der Antrag nur von allen Mitunternehmern gemeinschaftlich mit einheitlicher Folge bei der Gesamthandsgemeinschaft gestellt werden. Wird der Antrag nicht von allen, sondern nur von einem Teil der Mitunternehmer gestellt, tritt die Rechtsfolge des Antrags nicht ein. Im Fall des Sonderbetriebsvermögens eines Gesellschafters einer Mitunternehmerschaft reicht dagegen der Antrag des entsprechenden Gesellschafters aus, wenn ihm allein der Nutzungswert zuzurechnen ist.
Rz. 298
Hat im Rahmen einer unentgeltlichen Betriebsübernahme i. S. d. § 6 Abs. 3 EStG der Rechtsvorgänger auf die Nutzungswertbesteuerung verzichtet, kann sie durch den Rechtsnachfolger nicht mehr fortgesetzt werden. Ansonsten kann der Betriebsübernehmer den Antrag nach § 13 Abs. 4 S. 2 EStG nur noch für einen Vz stellen, für den er bereits den Nutzungswert zu versteuern hat. Geht ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb im Rahmen der Gesamtrechtsnachfolge über, kann der Gesamtrechtsnachfolger entscheiden, ob er den Antrag nach § 13 Abs. 4 S. 2 EStG noch für den Rechtsvorgänger oder bereits für sich selbst stellt.
Rz. 299
Ist einem Land- und Forstwirt der Nutzungswert mehrerer selbstgenutzter denkmalgeschützter Wohnungen zuzurechnen, kann der Antrag nach § 13 Abs. 4 S. 2 EStG unterschiedlich für jede einzelne denkmalgeschützte Wohnung gestellt werden mit der Folge, dass die Nutzungswertbesteuerung den unterschiedli...