Prof. Dr. Georg Schnitter
6.1 Allgemeines
Rz. 335
Nach § 13 Abs. 5 EStG bleibt der bei der Entnahme von Grund und Boden entstehende Gewinn außer Ansatz, der durch die Errichtung einer Wohnung für den Land- und Forstwirt oder den Altenteiler entsteht. Die Steuerbegünstigung kann vom Land- und Forstwirt nur für eine zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung und für eine Altenteilerwohnung in Anspruch genommen werden. Die Vorschrift beinhaltet eine unbefristete sachliche Steuerbefreiung für Grundstücke im land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen. Hierdurch sollen Härten abgemildert werden, die sich nach Abschaffung der Nutzungswertbesteuerung bei Zwangsentnahme von zum land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen gehörenden Grundstücken ergeben.
Rz. 336
Nach § 15 Abs. 1 S. 3 EStG und § 18 Abs. 4 S. 1 EStG gilt die Steuerbegünstigung auch für Gewerbetreibende und Freiberufler, allerdings bei diesen Einkunftsarten mit der Einschränkung, dass das Grundstück im Vz 1986 zu einem gewerblichen bzw. der selbstständigen Arbeit dienenden Betriebsvermögen gehört haben muss.
6.2 Grund und Boden
Rz. 337
Die Steuerbegünstigung greift ein, wenn betrieblicher Grund und Boden für eine private Baumaßnahme der in § 13 Abs. 5 EStG genannten Art verwendet wird. Der für die Baumaßnahme entnommene Grund und Boden muss nicht zwangsläufig zum notwendigen Betriebsvermögen des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs gehören, denn der Gesetzeswortlaut schließt die Entnahme einer zum gewillkürten Betriebsvermögen gehörenden Parzelle nicht aus. Die Steuerfreiheit des Entnahmegewinns kommt auch dann in Betracht, wenn der entsprechende Grund und Boden bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben erst nach dem 31.12.1986 Betriebsvermögen geworden ist.
Rz. 338
Eine Mindestzugehörigkeit des Grund und Bodens zum Betriebsvermögen verlangt § 13 Abs. 5 EStG nicht.
Rz. 339
Die Steuerbefreiung betrifft nur die Entnahme des Grund und Bodens, die durch die Bebauung mit dem selbstgenutzten Wohnhaus des Land- und Forstwirts oder einem Altenteilerhaus bewirkt wird. Begünstigt ist nur die dadurch bedingte Zwangsentnahme. Nicht begünstigt sind Entnahmen aufgrund von Nutzungsänderungen. Gleiches gilt auch für Veräußerungen des Grund und Bodens. Bei der entnommenen Fläche muss es sich nicht um unbebauten Grund und Boden handeln.
Rz. 340–342 einstweilen frei
Rz. 343
§ 13 Abs. 5 EStG setzt keine aktive Bewirtschaftung durch den Land- und Forstwirt voraus. Auch in den Fällen der Betriebsüberlassung durch Pacht, Nießbrauch oder sonstige Überlassungsverträge kann der Land- und Forstwirt die Steuerbegünstigung für die Errichtung seiner Wohnung oder der eines Altenteilers in Anspruch nehmen. Die entsprechende Errichtung durch einen Nutzungsberechtigten ist nicht begünstigt.
6.3 Errichtung einer Wohnung
Rz. 344
Steuerbefreit ist die Entnahme des Grund und Bodens durch Errichtung einer Betriebsleiter- oder Altenteilerwohnung. Die Bebauung mit einem Wohnhaus ist nicht erforderlich. Eine Wohnung kann auch durch Baumaßnahmen an einem bereits bestehenden Gebäude hergestellt werden. Dies ist dann der Fall, wenn durch die Baumaßnahmen erstmals eine Wohnung entsteht. Maßgebend ist der bewertungsrechtliche Wohnungsbegriff. Erforderlich ist, dass eine Wohnung errichtet, also hergestellt, wird. Eine Wohnung ist bei verwendeten Gebäudeteilen nur dann hergestellt, wenn die verwendete Gebäudesubstanz so tiefgreifend umgestaltet oder in einem solchen Ausmaß erweitert wird, dass die eingefügten Teile der entstandenen Wohnung das Gepräge geben und die verwendeten Altteile wertmäßig untergeordnet erscheinen. Hiervon kann grundsätzlich ausgegangen werden, wenn der im zeitlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Entstehung der Wohnung angefallene Bauaufwand zuzüglich des Werts der Eigenleistung nach überschlägiger Berechnung den Verkehrswert der Altbausubstanz übersteigt. Keine Errichtung einer Wohnung stellen z. B. dar Wohnungserweiterungen, Aus- bzw. Umbauten, durch die keine neue Wohnung entsteht oder die Verkleinerung bzw. Vergrößerung einer Wohnung.
Rz. 345
Des Weiteren setzt § 13 Abs. 5 EStG nur voraus, dass eine Wohnung errichtet wird. Die Einschränkung auf die bei Betrieben gleicher Art übliche Wohnungsgröße gilt im Rahmen von § 13 Abs. 5 EStG nicht.
Rz. 346 einstweilen frei
Rz. 347
Die fertiggestellte Wohnung muss tatsächlich vom Land- und Forstwirt bzw. vom Altenteiler selbst, ggf. zusammen mit seiner Familie, zu jeweils eigenen Wohnzwecken auf Dauer genutzt werden. Sie müssen selbst darin wohnen. Bewohnen Land- und Forstwirt und Altenteiler gemeinsam eine Wohnung, handelt es sich um die selbstgenutzte Wohnung des Land- und Forstwirts. Hinsichtlich der Altenteilerwohnung ist kein Objektverbrauch eingetreten. Unschädlich dürfte die nur vorübergehende Nutzung für begünstigte Zwecke sein, wenn sie auf unvorhersehbare Umstände wie z. B. Tod oder schwerer Krankheit zurückzuführen ist.
Rz. 348
Der Zeitpunkt der Entnahme des Grund und Bodens bestimmt sich nach den Verhältnissen des Einzelfalls. Entscheidend ist, wann nach außen erkennbar feststeht, dass das ...