Prof. Dr. Georg Schnitter
9.2.7.1 Allgemeines
Rz. 412
Dienstleistung ist jede berufliche Tätigkeit, die aufgrund einer Verpflichtung oder freiwillig erbracht wird. Diese kann sich aus Dienst- oder Werkvertrag oder entgeltlicher Geschäftsbesorgung ergeben. Dienstleistungen können nur selbstständig ausgeübte Tätigkeiten des Land- und Forstwirts sein, die keine nichtselbstständige Arbeitsleistung i. S. d. § 19 EStG darstellen.
Rz. 413
Dienstleistungen können nicht Gegenstand eines Nebenbetriebs sein. Sie gehören solange zur land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit, wie das wesentliche Merkmal der Dienstleistung in der Erzeugung von Pflanzen und Pflanzenteilen mithilfe der Naturkräfte oder in der Zucht und Haltung von Vieh im Rahmen der landwirtschaftlichen Tierhaltung besteht. Geht das Wesen der erbrachten Dienstleistung über diesen Rahmen hinaus oder ist für die Dienstleistung die Erzeugung von Pflanzen und Pflanzenteilen oder die Zucht oder das Halten von Vieh zwar Voraussetzung, ohne aber deren Wesen auszumachen, kann die Dienstleistung nur von gewerblicher Art sein. Die erbrachten Dienstleistungen dürfen gegenüber dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb nicht derartig in den Vordergrund treten, dass sie den Charakter des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs verdrängen.
9.2.7.2 Absatz eigener Erzeugnisse
Rz. 414
Erbringt der Land- und Forstwirt im Zusammenhang mit der Veräußerung seiner land- und forstwirtschaftlichen Eigenerzeugnisse über die reine Verkaufstätigkeit hinaus Dienstleistungen, denen bei wertender Betrachtungsweise keine eigenständige Bedeutung zukommt, gehören diese ebenfalls noch zur land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit. Dienstleistungen, die vom Land- und Forstwirt im Zusammenhang mit dem Absatz eigener Erzeugnisse erbracht werden, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, sind grundsätzlich als gewerblich anzusehen.
Rz. 415 einstweilen frei
Rz. 416
Nach R 15.5 Abs. 7 EStR 2012 stellt die Dienstleistung eines Land- und Forstwirts im Zusammenhang mit dem Absatz eigener Erzeugnisse, die über den Transport und das Einbringen von Pflanzen hinausgeht, z. B. Grabpflege oder Gartengestaltung, grundsätzlich eine einheitlich zu beurteilende Tätigkeit mit Vereinbarungen über mehrere Leistungskomponenten dar. Dabei ist von einer einheitlich gewerblichen Tätigkeit auszugehen, wenn nach dem jeweiligen Vertragsinhalt der Umsatz aus den Dienstleistungen und den fremden Erzeugnissen überwiegt. Zu prüfen ist dies jeweils bezogen auf den einzelnen Vertrag, also den jeweiligen Auftrag. Werden im Rahmen der Erfüllung des jeweiligen einzelnen Auftrags ausschließlich eigene land- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse ohne schädliche Dienstleistung verwendet, liegt eine land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit vor. Gleiches gilt, wenn die ohne schädliche Dienstleistung verwendeten eigenen land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnisse überwiegen. Bei Verwendung nur eigener land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse mit einer schädlichen Dienstleistung unter 50 % liegt ebenfalls eine land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit vor. Werden neben eigenen land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen auch fremde Erzeugnisse verwendet, steht auch dies der Einordnung als Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft nicht entgegen, sofern der Anteil der eigenen land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnisse mehr als 50 % und der Anteil der fremden Erzeugnisse und schädlichen Dienstleistungen weniger als 50 % beträgt. Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind dagegen gegeben, wenn ausschließlich fremde Erzeugnisse geliefert werden oder wenn beim Absatz ausschließlich eigener land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse die schädlichen Dienstleistungen mehr als 50 % betragen. Gleiches gilt bei der Verwendung eigener land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse von unter 50 %, sofern die verwendeten fremden Erzeugnisse und schädlichen Dienstleistungen mehr als 50 % betragen. Die gewerbliche Tätigkeit kann unter den Voraussetzungen der R 15.5 Abs. 11 EStR 2012 (Rz. 240ff. und Rz. 117ff.) noch der Land- und Forstwirtschaft zugerechnet werden.
9.2.7.3 Absatz eigen erzeugter Getränke
Rz. 417
Bei Ausschankbetrieben, z. B. Strauß- oder Besenwirtschaften, stellt der Ausschank selbsterzeugter Getränke, wie z. B. Wein, keine schädliche Dienstleistung dar, da es sich insoweit lediglich um eine Form der Vermarktung handelt. Dagegen liegt eine gewerbliche Tätigkeit vor, wenn der Land- und Forstwirt im Ausschankbetrieb auch Speisen und zugekaufte Getränke verabreicht. Dabei ist unerheblich, bei welcher Gelegenheit und in welcher räumlichen Umgebung die Speisen und Getränke angeboten werden.
Rz. 418 einstweilen frei
Rz. 419
Nach R 15.5. Abs. 8 EStR 2012 ist der Ausschank von eigen erzeugten Getränken, z. B. Wein, lediglich eine Form der Vermarktung und somit eine land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit. Entsprechendes gilt auch für Hoffeste und vergleichbare Aktivitäten. Werden daneben durch einen Land- und Forstwirt Speisen und andere Getränke abgegeben oder z. B. bei Hoffesten weitergehende Unterhaltungsleistungen erbracht, liegt insoweit eine gewerbliche Tätigkeit vor, ...