Prof. Dr. Georg Schnitter
Rz. 259
Nach § 14 Abs. 2 S. 1 EStG liegt, wenn ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb durch die Entnahme, Überführung oder Übertragung von Flächen verkleinert wird und mindestens eine Fläche, die der Erzeugung von Pflanzen oder Tieren i. S. d. § 13 Abs. 1 EStG zu dienen bestimmt ist, verbleibt, unabhängig von der Größe dieser Fläche keine Betriebsaufgabe vor. Die Anwendung von § 16 Abs. 3b EStG (Verpächterwahlrecht) bleibt unberührt.
Rz. 260
§ 14 Abs. 2 EStG gilt ab dem 29.12.2020 und damit ab dem Vz 2020.
Rz. 261
Die Gesetzesänderung ist vor dem Hintergrund der Entscheidung des BFH v. 17.5.2018 zu sehen. Danach führt die bloße Verkleinerung eines aktiv bewirtschafteten oder verpachteten Betriebs der Land- und Forstwirtschaft nicht zu einer Betriebsaufgabe. Die im Betrieb verbleibenden Flächen waren vielmehr weiterhin land- und forstwirtschaftliches Betriebsvermögen. Dagegen führt die Verkleinerung eines verpachteten land- und forstwirtschaftlichen Betriebs zu einer Betriebsaufgabe, wenn die verbleibenden Flächen so gering sind, dass sie die Voraussetzungen für einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb nicht mehr erfüllen. Diese unterschiedliche Behandlung wird in der Art vereinheitlicht, dass die Verkleinerung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs allein nicht zur Betriebsaufgabe führt, wenn in diesem Betriebsvermögen land- und forstwirtschaftliche Flächen verbleiben, die zur Erzeugung von Pflanzen oder Tieren i. S. d. § 13 Abs. 1 EStG zu dienen bestimmt sind.
Rz. 262
Die Verkleinerung eines aktiv bewirtschafteten oder verpachteten land- und forstwirtschaftlichen Betriebs durch die Entnahme, Überführung oder Übertragung von Flächen führt nach § 14 Abs. 2 S. 1 EStG nicht zu einer Betriebsaufgabe, wenn mindestens eine Fläche verbleibt, die der Erzeugung von Pflanzen oder Tieren i. S. d. § 13 Abs. 1 EStG zu dienen bestimmt ist. Geltung hat dies unabhängig von der Größe der verbleibenden Fläche. Erfasst von § 14 Abs. 2 S. 1 EStG werden z. B. Überführungen nach § 6 Abs. 5 S. 1 EStG oder die Veräußerung von einzelnen Flächen. Eine Betriebsaufgabe liegt dagegen vor, wenn im Rahmen der Betriebsverkleinerung keine Fläche verbleiben, die der Erzeugung von Pflanzen oder Tieren i. S. d. § 13 Abs. 1 EStG zu dienen bestimmt sind, sondern z. B. nur ein Mietwohngrundstück. Entsteht durch die Verkleinerung ein Liebhaberei-Betrieb, bleibt der land- und forstwirtschaftliche Betrieb bestehen, sofern nicht die Betriebsaufgabe erklärt wird.
Rz. 263
Die Anwendung von § 16 Abs. 3b EStG (Verpächterwahlrecht) bleibt nach § 14 Abs. 2 S. 2 EStG unberührt. Bei verkleinerten verpachteten Betrieben kann von daher die Betriebsaufgabe erklärt werden. Bei einem aktiv bewirtschafteten verkleinerten Betrieb besteht diese Möglichkeit nur, wenn der Betrieb als Liebhaberei-Betrieb einzustufen ist.