Rz. 207e

§ 16 Abs. 3a EStG wurde – ebenso wie die Ergänzung des § 16 Abs. 3 S. 2 EStG durch den im 3. Teils enthaltenen Verweis auf § 4 Abs. 1 S. 4 EStG (Rz. 177ab) – durch das JStG 2010[1] mit Rückwirkung auf alle offenen Fälle (§ 52 Abs. 34 S. 5 EStG) und aus denselben Gründen – Beseitigung der steuerrechtlichen Folgen der Aufgabe der Theorie der Finalität des Entnahmebegriffs[2] in der Rspr. des BFH (Rz. 144a) – eingeführt. Die Anordnung der weitreichenden Rückwirkung auf alle offenen Fälle ist verfassungsrechtlich zweifelhaft; die sachliche Regelung ist bedenklich im Hinblick auf die Vereinbarkeit mit dem EU-Recht[3].

 

Rz. 207f

Die sachliche Regelung enthält die Fiktion einer Betriebsaufgabe für den Fall, dass das deutsche Besteuerungsrecht hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung sämtlicher Wirtschaftsgüter eines Betriebs oder Teilbetriebs – tatsächlich oder über die entsprechende Anwendung des § 4 Abs. 1 S. 4 EStG fiktiv – ausgeschlossen oder beschränkt wird. Die entsprechende Anwendung des § 4 Abs. 1 S. 4 EStG soll sicherstellen, dass die Vorschrift anwendbar ist, obwohl nach der geänderten Rspr. des BFH das deutsche Besteuerungsrecht für stille Reserven bei einem Verbringen in ein ausl. Betriebsvermögen insoweit bestehen bleibt, als diese vor der Verlagerung ins Ausland entstanden sind. Die Fiktion des Ausschlusses oder der Beschränkung des deutschen Besteuerungsrechts für den Fall der Überführung eines Wirtschaftsguts aus dem inländischen in ein ausl. Betriebsvermögen in § 4 Abs. 1 S. 4 EStG dient somit der Wirksamkeit der Fiktion einer Betriebsaufgabe trotz mangelndem Ausschluss oder fehlender Beschränkung des deutschen Besteuerungsrechts hinsichtlich der stillen Reserven. Entsprechende Verweise finden sich in § 16 Abs. 3 S. 2 EStG (Rz. 177ab) sowie in § 6 Abs. 5 S. 1 2. Halbs. EStG.

[1] Gesetz v. 8.12.2010, BGBl I 2010, 1768.
[2] BMF v. 18.11.2011, IV C 6-S 2134/10/10004, BStBl I 2011, 1278, für vor dem 1.1.2022 verwirklichte Steuertatbestände bleibt die Anwendung unberührt.
[3] Zu beidem: Sieker, in Lademann, EStG § 16 EStG Rz. 545d ff. sowie Rz. 546ff.

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