Rz. 320a

Die Besteuerung der Einkünfte i. S. d. § 17 EStG erfolgt im Rahmen des Veranlagungsverfahrens, sodass die Einkünfte in der Steuererklärung anzugeben sind. Dies gilt auch in den Fällen einer beschr. Steuerpflicht nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. e) EStG. Ein KapESt-Abzug findet (im Fall eines Veräußerungsgewinns) nicht statt, da die Einkünfte i. S. d. § 17 EStG nicht in § 43 Abs. 1 S. 1 EStG genannt sind. Entsprechend scheidet (im Fall eines Veräußerungsverlusts) auch eine Verlustverrechnung nach § 43a Abs. 3 EStG aus. § 43 Abs. 4 EStG ändert hieran nichts. Sofern bei den Einkünften i. S. d. § 17 EStG trotz fehlender Abzugspflicht ein Steuerabzug vom Kapitalertrag i. S. d. § 43 Abs. 1 EStG oder eine Verlustverrechnung nach § 43a Abs. 3 EStG vorgenommen wurde, ist dieser Vorgang im Veranlagungsverfahren zu korrigieren. Hierzu kann es insbesondere dann kommen, wenn der zum Abzug pflichtigen Stelle die Beteiligungshöhe nicht bekannt ist, sie daher von der Verwirklichung eines Veräußerungstatbestands i. S. d. § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EStG ausgeht.[1]

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