Rz. 92a

Eine nur vorübergehende Vertretung liegt nicht vor, wenn nach einem Erbfall ein Berufsangehöriger nicht nur für eine kurze Übergangszeit fehlt.[1] Die fehlende berufliche Qualifikation des Erben kann auch nicht dadurch ersetzt werden, dass ein entsprechend qualifizierter Treuhänder eingesetzt wird. Denn dadurch wird die Tätigkeit des Erben nicht zu einer leitenden und eigenverantwortlichen, die er aufgrund eigener Fachkenntnisse ausübt.[2] Der Erbe kann die freiberufliche Praxis nur fortführen, wenn er selbst die Hauptmerkmale des freien Berufs positiv erfüllt. Er muss über die persönliche Berufsqualifikation verfügen[3], anderenfalls erzielt er gewerbliche Einkünfte. Dies gilt auch für den Fall der Erbengemeinschaft. Erfüllen nicht alle Miterben die Qualifizierungsvoraussetzungen des freien Berufs des Erblassers, gilt auch für die Einkünfte der Erbengemeinschaft die Abfärberegelung des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG.[4] Zur Beendigung der freiberuflichen Tätigkeit mit dem Tod des Berufsträgers s. Rz. 128.

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