Rz. 125a

Nach § 19 Abs. 1 Nr. 2 EStG gehören zum Arbeitslohn auch Wartegelder, Ruhegelder, Witwen- und Waisengelder und andere Bezüge und Vorteile aus früheren Dienstleistungen. Es handelt sich um Arbeitslohn, der nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zufließt, und um Einnahmen, die nach einem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis anfallen. Erhalten die Erben des Arbeitnehmers nach seinem Tod Einnahmen aus dessen Arbeitsverhältnis, so beziehen die Erben als Arbeitnehmer die Einnahmen. Der LSt-Abzug ist nach den Besteuerungsmerkmalen der Erben durchzuführen (R 19.9 LStR 2015). Arbeitslohn ist insbesondere eine Fortzahlung des Gehalts nach dem Tod des Arbeitnehmers, die auf dessen Arbeitsvertrag beruht und die der Arbeitnehmer einem Dritten vermächtnisweise zugewendet hat. Ist Arbeitslohn anzunehmen, so scheidet eine erbschaftsteuerpflichtige Zuwendung von Todes wegen aus.[1]

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