Rz. 2
Die Gesetzgebungskompetenz für die ESt steht im Rahmen der konkurrierenden Gesetzgebung dem Bund zu (Art. 105 Abs. 2, Art. 106 Abs. 3 GG). Die ESt gehört zu den Gemeinschaftsteuern, deren Aufkommen Bund und Ländern je zur Hälfte zusteht (Ertragskompetenz). Daneben haben die Gemeinden nach Art. 106 Abs. 5 GG einen Anspruch i. H. v. 15 % an LSt und veranlagter ESt sowie i. H. v. 12 % des Aufkommens an KapESt nach § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 6, 7 und 8 bis 12 sowie S. 2 EStG. Die Verteilung wird nach den Steuerbeträgen bemessen, die die Länder unter Berücksichtigung der Zerlegung nach Art. 107 Abs. 1 GG vereinnahmen. Auf die Gemeinden wird dieses Einkommen nach einer Schlüsselzahl und der Einwohnerzahl verteilt.[1]
Rz. 3
Die Verwaltungskompetenz liegt nach Art. 108 Abs. 2, 3 GG bei den Ländern, die im Auftrag des Bundes tätig werden. Die sachliche Zuständigkeit regelt das FVG i. V. m. § 16 AO. Sachlich zuständig für die Verwaltung der ESt sind die FÄ als u. a. (örtliche) Landesfinanzbehörde (§ 17 Abs. 2 FVG i. V. m. § 16 AO). Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus §§ 17ff. AO, grundsätzlich ist das Wohnsitzfinanzamt nach § 19 Abs. 1 AO örtlich zuständig. Besonderheiten können sich in Großstädten mit mehreren Finanzämtern ergeben (§ 19 Abs. 3, 4 AO).
Für Streitentscheidungen in Steuersachen sind ausschließlich die FG berufen (§ 2 FGO; Art. 92, 20 Abs. 3 GG); die Finanzbehörden sind an diese Entscheidungen gem. § 110 AO gebunden. Gleichwohl sind "Nichtanwendungserlasse" grundsätzlich zulässig.[2] Steuern unterliegen dem Gesetzesvorbehalt[3], die Finanzverwaltung dem Legalitätsprinzip. Sie darf allgemeine Grundsätze nicht durch Erlass regeln. Nach § 85 S. 1 AO sind die Finanzbehörden verpflichtet, die Steuern nach Maßgabe der Gesetze festzusetzen und zu erheben.[4]
Die Finanzverwaltung kann aber Billigkeitsmaßnahmen im Wege der Einzelentscheidung gem. §§ 163, 227 AO treffen. Im Übrigen handelt die Finanzverwaltung durch Richtlinien (Art. 108 Abs. 7 GG), BMF-Schreiben, Ländererlasse und OFD-Verfügungen.
Der EuGH prüft die Vereinbarkeit inländischen Rechts mit den Grundfreiheiten und den Diskriminierungsverboten des EU-Vertrags.[5]
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