Joachim Moritz, Dr. Joachim Strohm
10.1.2.1 Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft i. S. d. § 13 EStG
Rz. 386
Im Fall der Erzielung von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft i. S. d. § 13 EStG verwirklicht der Stpfl. zunächst alle Voraussetzungen eines Gewerbebetriebs i. S. d. § 15 Abs. 2 EStG. In Abgrenzung zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb nutzt der Stpfl. bei der Erzielung von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft i. S. d. § 13 EStG jedoch planmäßig die natürlichen Kräfte des Bodens und verwertet die dadurch selbst erzeugten Produkte. Erfüllt eine Tätigkeit des Stpfl. neben dem Tatbestand der Einkünfte aus Kapitalvermögen i. S. d. § 20 EStG auch die Voraussetzungen für eine Land- und Forstwirtschaft i. S. d. § 13 EStG, sind die Einkünfte nach § 20 Abs. 8 S. 1 EStG stets den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft i. S. d. § 13 EStG zuzurechnen. Die Einkünfte aus Kapitalvermögen i. S. d. § 20 EStG treten im Wege der Subsidiarität zurück.
Rz. 387
Hierzu finden sich in der Rspr. zahlreiche Beispiele:
- Die Beteiligung eines Landwirts an einer – landwirtschaftliche Produkte verwertenden – Genossenschaft gehört zum notwendigen Betriebsvermögen des Landwirts.
- Der Anteil an einer Weidegenossenschaft gehört zum Betriebsvermögen eines Landwirts, wenn dieser die Mitgliedschaftsrechte für seinen Betrieb fortdauernd in Anspruch nimmt.
- Genossenschaftsanteile können Betriebsvermögen eines Landwirts sein, wenn die Genossenschaft typischerweise Geschäftspartner land- und forstwirtschaftlicher Betriebe ist.
- Wertpapiere können zum Betriebsvermögen eines Weinguts gehören, wenn sie dem Betrieb ähnlich wie Barmittel als Liquiditätsreserve dienen.
- Einkünfte aus Beteiligungen an Jahnschaften gehören bei einem Landwirt zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft.
10.1.2.2 Einkünfte aus Gewerbebetrieb i. S. d. § 15 EStG
Rz. 388
Den Einkünften aus Gewerbebetrieb i. S. d. § 15 EStG liegt nach § 15 Abs. 2 EStG eine selbstständige, nachhaltige Betätigung zugrunde, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, ausgeübt wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt. Außerdem darf die Betätigung nicht als Land- und Forstwirtschaft i. S. d. § 13 EStG, selbstständige Arbeit i. S. d. § 18 EStG oder bloße Verwaltung privaten Vermögens anzusehen sein. Sofern eine Tätigkeit des Stpfl. neben dem Tatbestand der Einkünfte aus Kapitalvermögen i. S. d. § 20 EStG auch die Voraussetzungen für einen Gewerbebetrieb i. S. d. § 15 Abs. 2 EStG erfüllt, sind die Einkünfte nach § 20 Abs. 8 S. 1 EStG stets den Einkünften aus Gewerbebetrieb i. S. d. § 15 EStG zuzurechnen. Die Einkünfte aus Kapitalvermögen i. S. d. § 20 EStG treten als subsidiär zurück. In diesem Zusammenhang lassen sich 3 Fallgruppen unterscheiden.
10.1.2.2.1 Kapitalvermögen als Betriebsvermögen
Rz. 389
Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb i. S. d. § 15 EStG sind die in § 20 EStG genannten Einkünfte nach § 20 Abs. 8 S. 1 EStG zunächst dann zu rechnen, wenn das Vermögen, das diese Einkünfte abwirft, zum Betriebsvermögen des Stpfl. zählt. Zum Betriebsvermögen gehören alle Wirtschaftsgüter, die dem Betrieb zu dienen bestimmt sind. Ob dies der Fall ist, lässt sich nicht abstrakt beurteilen, sondern muss anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls geprüft werden. Üblicherweise wird zwischen notwendigem und gewillkürtem Betriebsvermögen und notwendigem Privatvermögen unterschieden. Dies gilt unabhängig davon, ob der Stpfl. seinen Gewinn nach § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 EStG durch Bilanzierung oder nach § 4 Abs. 3 EStG durch Gegenüberstellung der Betriebseinnahmen und der Betriebsausgaben ermittelt. Auch bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG kann es zur Bildung von gewillkürtem Betriebsvermögen kommen.
Zum notwendigen Betriebsvermögen gehören alle Wirtschaftsgüter, die dem Betrieb in dem Sinn unmittelbar dienen, als sie objektiv erkennbar zum unmittelbaren Einsatz im Betrieb selbst bestimmt sind. Abzustellen ist auf die tatsächliche Zweckbestimmung, also die konkrete Funktion des Wirtschaftsguts im Betrieb. Gewillkürtes Betriebsvermögen liegt vor, wenn ein Wirtschaftsgut dem Betrieb zwar nicht unmittelbar dient, jedoch objektiv geeignet und subjektiv bestimmt ist, den Betrieb zu fördern. Die Zuordnung des Wirtschaftsguts zum Betriebsvermögen muss in diesem Fall durch einen unmissverständlichen Widmungsakt des Stpfl. erfolgen. Notwendiges Privatvermögen sind alle Wirtschaftsgüter, die in keinem Zusammenhang mit dem Betrieb stehen, also weder notwendiges noch gewillkürtes Betriebsvermögen sind.
Rz. 390
Zur Qualifikation von Kapitalvermögen als notwendigem oder gewillkürtem Betriebsvermögen hat die Rspr. in zahlreichen Entscheidungen Stellung genommen.
- Bei risikoreichen Finanzgeschäften, die auch im Privatvermögen getä...