Rz. 105

§ 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 EStG unterwirft Bezüge aus Genussrechten als Einkünfte aus Kapitalvermögen der Besteuerung, wenn mit dem Genussrecht kumulativ das Recht auf Beteiligung am Gewinn und Liquidationserlös einer Kapitalgesellschaft verbunden ist.[1] Bei einem Genussrecht handelt es sich um eine Kapitalüberlassung an eine Gesellschaft auf ausschließlich schuldrechtlicher Rechtsgrundlage. Eine Beteiligung am Grundkapital der Gesellschaft vermittelt ein Genussrecht nicht, weshalb das Genussrecht auch keine Gesellschafterstellung begründet. Im Rahmen der Begründung eines Genussrechts überträgt der Inhaber des Genussrechts eigenes Kapital auf eine Gesellschaft zur zeitlich begrenzten Nutzung und erhält im Gegenzug bestimmte Vermögensrechte, die typischerweise auch einem Gesellschafter zustehen (z. B. Recht auf Beteiligung am Jahresgewinn und Liquidationserlös, Benutzung von Einrichtungen der Gesellschaft). Die Verwaltungsrechte eines Gesellschafters (z. B. Stimmrechte, Kontrollrechte) erhält der Genussrechtsinhaber nicht. Da gesetzliche Vorgaben fehlen, können Genussrechte unterschiedlich ausgestaltet sein. Voraussetzung für das Vorliegen eines Genussrechts ist aber stets, dass das Genussrecht dem Inhaber Vermögensrechte gewährt, wie sie auch einem Gesellschafter zustehen. Fehlt es hieran, ist das Vorliegen einer anderen Finanzierungsform zu prüfen. In Betracht kommt insbesondere eine stille Beteiligung oder ein partiarisches Darlehen. Genussrechte fallen unter § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 EStG, wenn der aus dem Genussrecht Verpflichtete eine Kapitalgesellschaft ist und das Genussrecht dem Inhaber sowohl eine Beteiligung am Gewinn als auch am Liquidationserlös vermittelt (eigenkapitalähnliche Genussrechte).[2] Fehlt die Beteiligung am Gewinn und am Liquidationserlös, fallen Genussrechte als zeitlich begrenzte Überlassung von Kapitalvermögen zur Nutzung unter § 20 Abs. 1 Nr. 7 S. 1 EStG (fremdkapitalähnliche Genussrechte).[3] Wird ein Genussrecht in einem Wertpapier verbrieft, handelt es sich um einen Genussschein. Für die Besteuerung hat die Verbriefung keine Bedeutung.

[2] BFH v. 8.4.2008, VIII R 3/05, BStBl II 2008, 852, BFH/NV 2008, 1572; Buge, in H/H/R, EStG/KStG, § 20 EStG Rz. 56; Bleschick, in Kirchhof/Seer, EStG, 2024, § 20 Rz. 48a; Lehmann, in Frotscher/Drüen, KStG/GewStG/UmwStG, § 8 KStG Rz. 378ff.
[3] BFH v. 8.4.2008, VIII R 3/05, BStBl II 2008, 852, BFH/NV 2008, 1572; IBuge, in H/H/R, EStG/KStG, § 20 EStG Rz. 56; Bleschick, in Kirchhof/Seer, EStG, 2024, § 20 EStG Rz. 48a.

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