Joachim Moritz, Dr. Joachim Strohm
Rz. 169
§ 20 Abs. 1 Nr. 6 S. 2 EStG bestimmt, dass lediglich die Hälfte des Unterschiedsbetrags i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 6 S. 1 EStG der Besteuerung unterliegt, wenn die Versicherungsleistung nach Vollendung des 60. Lebensjahrs des Stpfl. und nach Ablauf von 12 Jahren seit Vertragsabschluss ausgezahlt wird. Bei Versicherungsverträgen, die nach dem 31.12.2011 abgeschlossen werden, ist nach § 52 Abs. 36 S. 9 EStG die Vollendung des 62. Lebensjahrs Voraussetzung für die Gewährung der hälftigen Steuerbefreiung.
Rz. 170
Als für den Beginn der Mindestvertragsdauer maßgeblicher Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gilt der im Versicherungsschein bezeichnete Tag des Versicherungsbeginns, wenn innerhalb von 3 Monaten nach diesem Tag der Versicherungsschein ausgestellt und der erste Beitrag geleistet wird. Wird die Frist von 3 Monaten überschritten, tritt an die Stelle des im Versicherungsschein bezeichneten Tags des Versicherungsbeginns der Tag der Zahlung des ersten Beitrags.
Rz. 171
Die Änderung wesentlicher Merkmale eines Versicherungsvertrags (z. B. Versicherungslaufzeit, Versicherungsleistung, Beitragshöhe, Beitragsdauer) kann dazu führen, dass die Mindestvertragsdauer neu zu laufen beginnt. Insbesondere im Fall einer nachträglichen Beitragserhöhung oder einer Erhöhung der Versicherungsleistung ist im Umfang der Erhöhung ein neuer Versicherungsvertrag anzunehmen, für den die Mindestvertragsdauer ab dem Erhöhungszeitpunkt von Neuem beginnt.
Rz. 172
Sofern das Versicherungsunternehmen mehrere Teilleistungen zu unterschiedlichen Zeitpunkten erbringt, ist für jede Teilleistung gesondert zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine hälftige Steuerbefreiung (Vollendung des 60. Lebensjahrs des Stpfl., Ablauf von 12 Jahren seit Vertragsabschluss) vorliegen. Die Versicherungsbeiträge sind bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Unterschiedsbetrags in diesen Fällen nur teilweise zum Abzug zu bringen, wobei die Beiträge höchstens in Höhe der Teilleistung anzusetzen sind.
Rz. 173
In den Fällen der hälftigen Steuerbefreiung i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 6 S. 2 EStG ist nicht der besondere Abgeltungsteuertarif i. H. v. 25 %, sondern der normale ESt-Tarif i. H. v. bis zu 45 % anzuwenden (§ 32d Abs. 2 Nr. 2 EStG). Die Anwendung des besonderen Abgeltungsteuertarifs würde zu einer Steuerbelastung i. H. v. lediglich 25 % × 50 % = 12,5 % führen. Zur Vermeidung von Ungleichbehandlungen mit anderen Kapitalanlagen bleibt es daher bei der Anwendung des normalen ESt-Tarifs.