Rz. 231

Gem. § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 S. 1 Buchst. b) S. 2 EStG gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen Gewinne aus der Einlösung von Zinsscheinen und Zinsforderungen durch den ehemaligen Inhaber der Schuldverschreibung. Die Regelung betrifft Konstellationen, in denen der Inhaber einer Schuldverschreibung zwischen zwei Zinszahlungsterminen nur die Schuldverschreibung veräußert und den zurückbehaltenen Zinsschein zu einem späteren Zeitpunkt einlöst (Rz. 226). Soweit § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 S. 1 Buchst. b) S. 2 EStG eine Besteuerung derjenigen Zinsen anordnet, die auf den Zeitraum entfallen, in dem der Veräußerer noch Inhaber der Schuldverschreibung war, entspricht dies den allgemeinen Grundsätzen zur Besteuerung von Zinsen, sodass der Regelung lediglich klarstellende Funktion zukommt.[1] Anders ist dies im Hinblick auf diejenigen Zinsen zu beurteilen, die für den Zeitraum gezahlt werden, in dem die Schuldverschreibung bereits dem Erwerber zustand. Nach den allgemeinen Grundsätzen müssten diese Zinsen an sich vom Erwerber versteuert werden. Da § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 S. 1 Buchst. b) S. 2 EStG aber auch diese Zinsen dem Veräußerer zurechnet, kommt der Regelung insofern konstitutiver Charakter zu.[2]

[1] Buge, in H/H/R, EStG/KStG, § 20 EStG Rz. 462.
[2] Buge, in H/H/R, EStG/KStG, § 20 EStG Rz. 462.

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