Rz. 240

Gem. § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Buchst. b) EStG gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen Gewinne aus der Veräußerung eines als Termingeschäft ausgestalteten Finanzinstruments.

 

Rz. 241

Der Begriff "Termingeschäft" in § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Buchst. b) EStG ist identisch mit dem Begriff "Termingeschäft" in § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Buchst. a) EStG.[1] Zu beachten ist lediglich, dass § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Buchst. b) EStG im Gegensatz zu § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Buchst. a) EStG nicht nur Termingeschäfte, durch die der Stpfl. einen Differenzausgleich oder einen durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag oder Vorteil erlangt, sondern sämtliche Termingeschäfte erfasst.

 

Rz. 242

§ 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Buchst. b) EStG enthält keine Definition des Begriffs "Finanzinstrument". Im Schrifttum existieren unterschiedliche Ansätze zur Auslegung dieses Begriffs.[2] U. E. handelt es sich bei dem Begriff "Finanzinstrument" lediglich um ein Synonym für den Begriff "Kapitalanlage". Die Verwendung des Begriffs ist allein sprachlichen Gründen geschuldet. Für die Besteuerung hat der Begriff keine Bedeutung; es kommt lediglich darauf an, dass der Stpfl. ein Termingeschäft veräußert.

 

Rz. 243

§ 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Buchst. b) EStG unterwirft Gewinne, die der Stpfl. aus der Veräußerung eines als Termingeschäft ausgestalteten Finanzinstruments erzielt, der Besteuerung. Der Begriff "Veräußerung" (Rz. 260) beschreibt dabei die entgeltliche Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums an einem Termingeschäft vom Veräußerer auf den Erwerber. Derzeit ungeklärt ist, ob § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Buchst. b) EStG neben der Veräußerung auch andere Formen der Beendigung von Termingeschäften erfasst (zur Beendigung von Optionsgeschäften Rz. 213).

 

Rz. 244

Bei der Glattstellung eines Termingeschäfts wird das Termingeschäft durch den Abschluss eines Gegengeschäfts neutralisiert, wobei zwischen beendender Glattstellung und einfacher Glattstellung zu unterscheiden ist (Rz. 210). U. E. erfasst § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Buchst. b) EStG neben der Veräußerung auch die beendende Glattstellung von Termingeschäften (Rz. 210) durch den Erwerber des Termingeschäfts. Dafür spricht, dass Termingeschäfte, die an den elektronischen Terminbörsen gehandelt werden, nicht an Dritte veräußert, sondern nur durch Glattstellung beendet werden können. Nur durch die Glattstellung kann der Inhaber des Termingeschäfts dessen Wertsteigerungen realisieren, weshalb eine Gleichbehandlung mit der ebenfalls wertrealisierenden Veräußerung geboten ist.[3] Im Gegensatz zur beendenden Glattstellung fällt die einfache Glattstellung von Termingeschäften (Rz. 210) durch den Erwerber des Termingeschäfts u. E. nicht unter § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Buchst. b) EStG. Bei der einfachen Glattstellung fehlt es an der vom Wortlaut vorausgesetzten Übertragung des Termingeschäfts auf einen Dritten. Die im Fall einer einfachen Glattstellung abgeschlossenen Geschäfte sind daher als eigenständige Vorgänge zu behandeln und einer getrennten Besteuerung zu unterwerfen.[4]

 

Beispiel: Glattstellung einer Kaufoption mit Barausgleich[5]

Am 01.06.01 notiert die X-Aktie bei 50 EUR. Anleger A setzt auf einen steigenden Kurs und erwirbt daher am gleichen Tag Kaufoptionen über 1.000 X-Aktien (Basiswert) zum Preis von 5 EUR pro Option, die ihm das Recht einräumen, die X-Aktie bei Ausübung der Option für 50 EUR (Basispreis) zu kaufen. Die Optionen haben eine Laufzeit bis zum 01.08.01. Für den Erwerb der Optionen muss A eine Optionsprämie von 5 EUR/Option × 1.000 Optionen = 5.000 EUR bezahlen. Im Fall der Ausübung der Optionen soll es nicht zur tatsächlichen Lieferung, sondern lediglich zum Ausgleich der Differenz zwischen dem Basispreis und dem aktuellen Marktpreis der X-Aktie kommen. Am 01.07.01 notiert die X-Aktie bei 60 EUR. A beschließt daher, die Optionen glattzustellen. Dazu veräußert er unter Closingvermerk Kaufoptionen über 1.000 X-Aktien (Basiswert) zum Preis von 6 EUR pro Option, die dem Erwerber das Recht einräumen, die X-Aktie bei Ausübung der Option für 60 EUR (Basispreis) zu kaufen. Die Optionen haben ebenfalls eine Laufzeit bis zum 01.08.01. Durch die Veräußerung erzielt A eine Optionsprämie von 6 EUR/Option × 1.000 Optionen = 6.000 EUR.

Die erzielte Optionsprämie von 6.000 EUR führt bei A zu Einkünften i. S. d. § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Buchst. b) EStG. Bei der bezahlten Optionsprämie von 5.000 EUR handelt es sich um Anschaffungskosten i. S. d. § 20 Abs. 4 S. 1 EStG, die A steuermindernd geltend machen kann. Nach § 20 Abs. 4 S. 1 EStG erzielt A damit einen Gewinn i. H. v. 6.000 EUR ./. 5.000 EUR = 1.000 EUR, den er nach § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Buchst. b) EStG versteuern muss.

 

Rz. 245

Bei der Ausübung eines Termingeschäfts macht der Erwerber des Termingeschäfts von den ihm zustehenden Rechten Gebrauch und erwirbt oder liefert den Basiswert oder erhält einen Differenzausgleich. Die Ausübung von Termingeschäften wird u. E. nicht durch § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Buchst. b) EStG erfasst, da es in diesen...

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