Joachim Moritz, Dr. Joachim Strohm
5.5.1 Allgemeines
Rz. 305
§ 20 Abs. 4 S. 5 EStG definiert den Gewinn bei einem Termingeschäft als den Differenzausgleich oder den durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag oder Vorteil abzüglich der Aufwendungen, die im unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit dem Termingeschäft stehen. Je nachdem, ob der Differenzausgleich, Geldbetrag oder Vorteil die Aufwendungen, die im unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit dem Termingeschäft stehen, übersteigt oder umgekehrt, kann dieser Unterschied positiv (Gewinn im eigentlichen Sinn) oder negativ (Verlust) sein. Der Begriff des Termingeschäfts umfasst alle Verträge, die von beiden Seiten erst zu einem späteren Zeitpunkt zu erfüllen sind, bei denen die gegenseitigen Rechte und Pflichten aber bereits bei Abschluss des Vertrags festgelegt werden. Gegenbegriff des Termingeschäfts ist das Kassageschäft, bei dem es sich um einen Vertrag handelt, der in Abhängigkeit von den jeweiligen Handelsbedingungen unverzüglich oder innerhalb weniger Tage zu erfüllen ist. § 20 Abs. 4 S. 5 EStG bezieht sich allein auf die Fälle des § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Buchst. a) EStG, in denen der Stpfl. ein Termingeschäft durchführt und einen Differenzausgleich, Geldbetrag oder Vorteil vereinnahmt. Nicht erfasst sind die Fälle des § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Buchst. b) EStG, in denen der Stpfl. ein Termingeschäft veräußert oder glattstellt. In diesen Fällen richtet sich die Gewinnermittlung nach § 20 Abs. 4 S. 1 EStG.
Rz. 306
Keine Regelung enthält § 20 Abs. 4 S. 5 EStG zu der Frage, in welchem Vz der Gewinn aus einem Termingeschäft steuerlich zu erfassen ist. Da § 20 EStG trotz der Verwendung des Gewinnbegriffs in § 20 Abs. 2 und 4 EStG nach wie vor eine Überschusseinkunftsart darstellt, ist der Gewinn u. E. in Übereinstimmung mit § 11 Abs. 1 EStG im Vz des Zuflusses des Differenzausgleichs, Geldbetrags oder Vorteils zu versteuern. Dies entspricht der bisherigen Rspr. zur steuerlichen Erfassung von Spekulationsgewinnen i. S. d. § 23 Abs. 1 EStG. Demgegenüber hältdie Finanzverwaltung noch immer den Zeitpunkt des Abschlusses des zugrunde liegenden obligatorischen Rechtsgeschäfts, also des jeweiligen Termingeschäfts, für maßgeblich. Keine Regelung enthält § 20 Abs. 4 S. 5 EStG ferner zu der Frage, zu welchem Zeitpunkt bei nicht in Euro getätigten Geschäften der Differenzausgleich, Geldbetrag oder Vorteil, und die Aufwendungen, die im unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit dem Termingeschäft stehen, in Euro umzurechnen sind. U. E. hat die Umrechnung des Differenzausgleichs, Geldbetrags oder Vorteils im Zeitpunkt seines Zuflusses und die Umrechnung der Aufwendungen, die im unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit dem Termingeschäft stehen, im Zeitpunkt ihres Abflusses zu erfolgen. Abzustellen ist hierbei auf den Devisenbriefkurs, also den Kurs, zu dem die Kreditinstitute Devisen an ihre Kunden verkaufen, und nicht auf den Devisengeldkurs, zu dem der Devisenankauf erfolgt.
5.5.2 Differenzausgleich, Geldbetrag oder Vorteil
Rz. 307
Ausgangspunkt der Ermittlung des Gewinns aus einem Termingeschäft i. S. d. § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Buchst. a) EStG ist nach § 20 Abs. 4 S. 5 EStG der vom Stpfl. vereinnahmte Differenzausgleich, Geldbetrag oder Vorteil. Von einem Differenzausgleich spricht man, wenn die Parteien eines Termingeschäfts auf die tatsächliche Lieferung des Basiswerts verzichten und stattdessen im Zeitpunkt der Durchführung des Termingeschäfts lediglich die Differenz zwischen dem Basispreis und dem aktuellen Marktpreis des Basiswerts in Geld ausgleichen (Rz. 237). Unter das Merkmal des Geldbetrags fallen alle Geldleistungen, die neben oder anstelle eines Differenzausgleichs gezahlt werden, und die von der Entwicklung einer veränderlichen Bezugsgröße abhängen (Rz. 237). Der Begriff des Vorteils umfasst alle geldwerten Leistungen, die nicht in einer Geldzahlung bestehen und die ebenfalls von der Entwicklung einer veränderlichen Bezugsgröße abhängen (Rz. 237). Umstritten ist, ob unter den Begriff des Vorteils auch die Differenz zwischen dem Basispreis und dem aktuellen Marktpreis des Basiswerts zu fassen ist, wenn das Termingeschäft durch die tatsächliche Lieferung des Basiswerts erfüllt wird. U. E. ist dies nicht der Fall. Aus dem Wortlaut der Vorschrift folgt, dass es sich bei dem erlangten Vorteil und der Bezugsgröße des Vorteils um unterschiedliche Größen handeln muss. Bei der tatsächlichen Lieferung des Basiswerts fallen der Vorteil und seine Bezugsgröße aber in ein und derselben Größe zusammen (Rz. 239). Der Differenzausgleic...