Rz. 39

Der Begriff der dauernden Last ist wie der Begriff der Leibrente im Gesetz nicht definiert. Er verlangt wiederkehrende Leistungen in Geld, vertretbaren Sachen oder Sachleistungen regelmäßig auf die Lebenszeit des Berechtigten. Abgrenzungsmerkmal zur Leibrente ist nur noch die Gleichmäßigkeit/Abänderbarkeit der Leistungen. Leibrenten müssen gleichmäßige, nicht änderbare Leistungen vorsehen, dauernde Lasten ungleichmäßige, abänderbare Leistungen.

Bei Versorgungsleistungen gehen Rspr. und Verwaltung regelmäßig von dauernden Lasten aus (Rz. 91), ab Vz 2008 ist dies gesetzlich vorgeschrieben (§ 10 Abs. 1a Nr. 2 EStG; § 10 EStG Rz. 171q).

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