Rz. 43

Auch Renten der gesetzlichen Rentenversicherung wegen verminderter Erwerbsfähigkeit sind mit dem Besteuerungsanteil gem. § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG der Besteuerung zu unterwerfen. Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Einbeziehung der Erwerbsminderungsrenten in die Vorschrift des § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG bestehen nicht.[1]

Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (Rz. 41) sind abgekürzte Leibrenten, weil sie sich spätestens mit Vollendung des 65. Lebensjahrs in eine Altersrente umwandeln (§§ 43 Abs. 1, 2, 45 Abs. 1 SGB VI).

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