Rz. 97g

Das Merkmal der Versorgung bei der Übertragung von Vermögen i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 1a S. 2 EStG a. F. bzw. § 10 Abs. 1a Nr. 2 S. 2 EStG ist nach Verwaltungsauffassung[1] nur erfüllt, wenn das Vermögen ausreichend Ertrag bringt, um die Versorgung des Übergebers aus dem übernommenen Vermögen zumindest zu einem Teil zu sichern. Damit werden die Voraussetzungen der bisherigen Rechtslage fortgeführt. Dieser Auffassung ist zu folgen, weil eine Versorgung ohne ausreichenden Ertrag nicht möglich und damit eine Privilegierung der Vermögensübertragung nicht begründbar ist.

Ausreichend Ertrag bringendes Vermögen ist gegeben (wie nach bisheriger Rechtslage vgl. Rz. 70ff.), wenn nach überschlägiger Berechnung die wiederkehrenden Leistungen nicht höher sind als der langfristig erzielbare Ertrag des übergebenen Vermögens. Erträge sind nur Einnahmen, die den Tatbestand einer Einkunftsart i. S. d. § 2 Abs. 1 EStG erfüllen. Einnahmen aus einer Tätigkeit ohne Einkünfte- oder Gewinnerzielungsabsicht sind keine Erträge.

Zu einer Prüfung der Ertragslage wird es aber regelmäßig nicht kommen. Wird nämlich ein Betrieb oder Teilbetrieb gegen wiederkehrende Leistungen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übertragen, besteht eine nur in Ausnahmefällen widerlegbare Vermutung dafür, dass die Erträge ausreichen, um die wiederkehrenden Leistungen zu erbringen, wenn der Betrieb (Teilbetrieb) fortgeführt wird. Entsprechendes gilt für einen Mitunternehmeranteil oder einen GmbH-Anteil. Ein Ausnahmefall ist bei langjährigen Verlusten[2] oder im Verhältnis zu den wiederkehrenden Leistungen geringen Gewinnen des übertragenen Vermögens gegeben. Die Beweiserleichterung ist bei verpachteten oder überwiegend verpachteten Betrieben sowie in den Fällen nicht anzuwenden, in denen im Rahmen einer einheitlichen Vermögensübertragung neben begünstigtem Vermögen weiteres nicht begünstigtes Vermögen (z. B. Grundvermögen, Wertpapiervermögen) übertragen wird.[3]

Ist die Beweiserleichterung ausgeschlossen, sind die maßgebenden Erträge anhand einer Gewinnprognose zu ermitteln. Dies geschieht auf der Grundlage der steuerlichen Gewinnermittlung. Wie bisher sind hierzu Korrekturen erforderlich, um ein sachgerechtes Ergebnis zu erzielen. AfA, erhöhte Absetzungen und Sonder-AfA sowie außerordentliche Aufwendungen, die nicht jährlich anfallen, sind dem Gewinn wieder hinzuzurechnen. Ein Unternehmerlohn darf bei den Einkünften aus Land und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbstständiger Arbeit nicht abgezogen werden, wohl aber mindert das Geschäftsführergehalt des Vermögensübergebers und Vermögensübernehmers die Erträge nicht.

Der durchschnittliche Ertrag nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Vermögensübergabe und der beiden der Vermögensübergabe vorangegangenen Jahre muss ausreichen, die Versorgungsleistungen zu erbringen. Können die Versorgungsleistungen aus den Erträgen erbracht werden, ist es bedeutungslos, wenn das übertragene Vermögen nicht über einen ausreichenden Vermögenswert verfügt.[4]

Reicht der durchschnittliche Ertrag nicht aus, bleibt es dem Übernehmer unbenommen, nachzuweisen, dass für die Zukunft ausreichende Erträge zu erwarten sind. Hiervon kann ausgegangen werden, wenn die durchschnittlichen Erträge des Jahrs der Vermögensübergabe und der beiden folgenden Jahre ausreichen, um die wiederkehrenden Leistungen zu erbringen. Die Veranlagungen sind sowohl beim Übergeber als auch beim Übernehmer in dem Jahr der Vermögensübergabe und den beiden Folgejahren vorläufig nach § 165 AO vorzunehmen.

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