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Empfänger der Versorgungsleistungen können sein, der Übergeber des Vermögens, dessen Ehegatte und die gesetzlich erb- und pflichtteilsberechtigten Abkömmlinge des Übergebers[1], Lebenspartner der eingetragenen Lebenspartnerschaft, die Eltern des Übergebers, wenn der Übergeber das Vermögen von den Eltern gegen Versorgungsleistungen erhalten hat. Bei Geschwistern wird vermutet, dass sie nicht versorgt, sondern gleichgestellt werden.[2] Nicht zum Generationsnachfolgeverbund gehören z. B. langjährige Haushälterin, Lebensgefährt/in, Mitarbeiter im Betrieb. Sie können nicht Empfänger von Versorgungsleistungen sein.

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