Rz. 3
Nach § 22a Abs. 1 S. 1 EStG sind die in Rz. 1a genannten Träger von Rentenzahlungen (mitteilungspflichtige Stellen), die beim Leistungsempfänger steuerbar sind, nach Maßgabe des § 93c AO zur Mitteilung bestimmter Daten nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung an die ZfA verpflichtet. Für jeden Vertrag und für jede Rente ist eine gesonderte Rentenbezugsmitteilung erforderlich. Das gilt nicht für steuerfreie Renten und für (Teile von) Renten, die nicht steuerbar sind, weil sie z. B. nicht durch Zulage oder steuerliche Regelungen (§ 10a EStG) begünstigt waren. Die mitteilungspflichtigen Stellen müssen daher über den bloßen Zahlbetrag hinaus, auch die Art der voraussichtlichen Besteuerung angeben. Zur Erleichterung der Erledigung dieses Massenverfahrens für die Mitteilungspflichtigen ist durch das JStG 2010 die Anordnung eingefügt worden, dass der Mitteilungspflichtige bei der Beurteilung dieses steuerlichen Sachverhalts die im Bundessteuerblatt veröffentlichten Auslegungsvorschriften durch die Finanzverwaltung zu beachten hat. Ein etwaiger Rechtsstreit über die zutreffende steuerliche Beurteilung des Sachverhalts ist aber zwischen dem Stpfl. und der Finanzverwaltung zu führen.
Steuerbar sind nach § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG Leibrenten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen, der landwirtschaftlichen Alterskasse, den berufsständischen Versorgungseinrichtungen und aus Rentenversicherungen i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG, das sind private Rentenversicherungen (§ 10 EStG Rz. 62f.; § 22 EStG Rz. 150). Folglich sind mitteilungspflichtig die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung, die landwirtschaftliche Alterskasse, die berufsständischen Versorgungseinrichtungen, die Unternehmen, die private Rentenversicherungen i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG anbieten, sowie die Pensionskassen, Pensionsfonds und Anbieter i. S. d. § 80 EStG (Riesterrente; § 80 EStG Rz. 3f.).
Rz. 4
Die genannten Versicherungsträger müssen der ZfA die Rentenzahlungen an ihre Mitglieder bzw. Versicherungsnehmer und Kunden mitteilen. Die Frist zum letzten Tag im Februar (§ 93c Abs. 1 Nr. 1 AO; Rz. 1) ist eine gesetzliche Frist zur Abgabe der in Rz. 5 bezeichneten Daten.
Rz. 5
Die Mitteilungspflichtigen müssen nach § 22a Abs. 1 Nr. 1-8 EStG folgende Daten mitteilen:
- neben dem Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum ohne Geburtsort des Leistungsempfängers mit der Maßgabe, dass der Leistungsempfänger als Stpfl. gilt, sowie die Identifikationsnummer nach § 139b AO. Dies folgt aus § 93c Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c. AO. Im Gesetzestext des § 22a EStG sind diese Angaben daher in Abs. 1 Nr. 1 gestrichen worden. Eine inländische Anschrift des Leistungsempfängers ist entgegen § 93c Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c AO nicht zu übermitteln. Die Identifikationsnummer soll der eindeutigen Identifizierung aller Steuersubjekte und damit der gleichmäßigen und vollständigen Festsetzung und Erhebung der Steuern dienen. Kennt die mitteilungspflichtige Stelle eine ausl. Anschrift des Leistungsempfängers, z. B. im Datenbestand der gesetzlichen Rentenversicherung, ist diese anzugeben; soweit ihr die Staatsangehörigkeit bekannt ist, auch diese. Diese Regelung ist durch das JStG 2010 eingefügt worden. Soweit der Leistungsempfänger im Ausland lebt und damit nur beschr. stpfl. ist, müsste die Finanzverwaltung die Anschrift ermitteln. Dieser ggf. aufwendige Ermittlungsaufwand wird vermieden, wenn bereits die mitteilungspflichtige Stelle die ihr bekannte Anschrift mitteilt. Die Besteuerung ausl. Rentner richtet sich in einigen DBA nach der Staatsangehörigkeit, sodass die Mitteilung der Finanzverwaltung Ermittlungsaufwand erspart;
- je gesondert die gezahlten Rentenbeträge aus der gesetzlichen Rentenversicherung u. a. (§ 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG), die mit dem Ertragsanteil zu besteuernden Renten (§ 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb EStG) sowie Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen, Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen (§ 22 Nr. 5 S. 1 bis 3 EStG). Der Rentenbetrag ist in einer Summe anzugeben. Sind aber im Rentenbetrag Nachzahlungen enthalten, die nach § 34 EStG ermäßigt besteuert werden können, sind diese Beträge gesondert auszuweisen, ebenso der Betrag der Rente, der ausschließlich auf einer Anpassung der Rente beruht. Gesondert sind auch die Beträge einer Rente auszuweisen, die unterschiedlich besteuert werden, z. B. wenn in einer Riesterrente von 1.200 EUR (Besteuerung nach § 22 Nr. 5 S. 1 EStG) 200 EUR enthalten sind, die auf steuerlich nicht geförderten Beträgen beruhen (Besteuerung nach § 22 Nr. 5 S. 2 i. V. m. Nr. 1 S. 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb EStG). Zu beachten ist, dass bei privaten Leibrenten, z. B. bei Vermögensübertragungen gegen Versorgungsleistungen (§ 22 EStG Rz. 55ff.), keine Mitteilungspflicht des Leibrentenverpflichteten besteht. Rentenanpassungen sind ebenfalls gesondert mitzuteilen (§ 22 EStG Rz. 154). Zur Bestimmung des nach § 11 EStG ma...