Rz. 17

Das Halbeinkünfteverfahren fand nach § 3 Nr. 40 Buchst. j EStG bis Vz 2008 Anwendung bei der Veräußerung von Anteilen an Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen, deren Leistung bei dem Empfänger zu Einnahmen i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG gehörten. In diesen Fällen war nach § 23 Abs. 3 S. 1 EStG nur der halbe Veräußerungspreis anzusetzen, nach § 3c Abs. 2 EStG gemindert um die halben Anschaffungskosten und ggf. halben Werbungskosten.[1]

 

Rz. 17a

Das Halbeinkünfteverfahren fand erstmals für Veräußerungen im Jahr 2002, bei abweichendem Wirtschaftsjahr in 2002/2003 Anwendung (§ 52 Abs. 4a Nr. 2 EStG). Das Halbeinkünfteverfahren nach § 3 Nr. 40 Buchst. j EStG ist ab Vz 2009 durch das UntStReformG 2008 abgeschafft und ab 2009 durch das Teileinkünfteverfahren ersetzt worden (§ 3 Nr. 40 EStG; § 3 Nr. 40 EStG Rz. 199ff.).

[1] Heinicke, in Schmidt, EStG, 2008, § 3c EStG Rz. 30; jetzt Levedag, in Schmidt, EStG, 2023, § 3c EStG Rz. 13.

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