Rz. 52a

Mit Einführung der Abgeltungsteuer durch G. v. 14.8.2007[1] werden Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften unabhängig von einer Behaltensfrist nach § 20 Abs. 2 Nr. 2 EStG n. F. erfasst. Entsprechend ist die Veräußerung von solchen Wertpapieren in § 23 EStG nicht mehr enthalten. Die Neuregelung gilt für nach dem 31.12.2008 angeschaffte Wertpapiere. Andere Wertpapiere, die keine Kapitalforderungen verbriefen, fallen weiterhin unter § 23 EStG.[2] Entscheidend ist der Abschluss des obligatorischen Vertrags (Rz. 83). Gewinne aus der Veräußerung von vor dem 1.1.2009 angeschafften Wertpapieren fallen bei einer Veräußerung innerhalb der Jahresfrist noch im Vz 2009 unter § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG a. F., längstens somit für Veräußerungen bis zum 31.12.2009. Nach Ablauf der Jahresfrist sind die Veräußerungsgewinne – wie bisher – steuerfrei.[3]

 

Rz. 52b

Ab Vz 2009 fallen unter § 23 EStG nur noch die beweglichen Wirtschaftsgüter des Privatvermögens sowie Wertpapiere, die keine Kapitalforderungen verbriefen. Die Ausführungen zu Rz. 49, 49a – bis auf Wertpapiere – gelten gleichermaßen. Zu den Wirtschaftsgütern gehören auch Eintrittskarten zu Champions-League-Spielen.[4]

 

Rz. 52c

Durch § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 4 EStG wird die Behaltensfrist für Wirtschaftsgüter i. S. d. S. 1, aus deren Nutzung zumindest in einem Kj. Einkünfte erzielt werden, auf 10 Jahre verlängert. Nach der Gesetzesbegründung soll diese Regelung der Vermeidung von Steuersparmodellen dienen.[5] Darüber hinaus fallen auch Veräußerungen von Wirtschaftsgütern des täglichen Gebrauchs (Rz. 49; Rz. 52d) unter die Zehn-Jahres-Frist, wenn sie zuvor durch Vermietung zu Einkünften nach § 22 Nr. 3 EStG geführt haben, z. B. die Vermietung von Pkw, Wohnmobilen oder Yachten (§ 22 EStG Rz. 169).

[1] BStBl I 2007, 630.
[2] § 52a Abs. 10 S. 1, Abs. 11 S. 3 EStG a. F.; Ratschow, in Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, § 23 EStG Rz. 65.
[3] § 52a Abs. 10 S. 1 EStG a. F.
[5] Leasingangebote mit Rückkaufoption, z. B. Container; BT-Drs. 16/4841, 58.

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