1.1 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Nach der ursprünglichen Fassung war der Entlastungsbetrag auf Alleinerziehende mit minderjährigen Kindern beschränkt. Durch das AO-ÄndG v. 21.7.2004 wurde die Vorschrift mit Rückwirkung ab 1.1.2004 neu gefasst und der Kreis der Berechtigten erweitert. Danach erhalten den Entlastungsbetrag auch Alleinstehende mit volljährigen Kindern, für die ein Freibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG (Kinderfreibetrag; Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf) oder Kindergeld zusteht.
Der Entlastungsbetrag setzt im Wesentlichen voraus:
- Zum Haushalt des Stpfl. gehört mindestens ein Kind, für das ihm ein Kinderfreibetrag (Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf) oder Kindergeld zusteht (Abs. 1).
- Der Stpfl. muss alleinstehend sein, d. h. er darf nicht die Voraussetzungen für das Ehegatten-Splitting erfüllen und keine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person (mit Ausnahme zu berücksichtigender Kinder) bilden .
Das BMF hat dazu ein Anwendungsschreiben veröffentlicht.
Zu beachten ist für Vz 2022 und 2023 die Verwaltungsanweisung bzgl. des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende bei Aufnahme von Flüchtlingen aus der Ukraine (Rz. 31).
Rz. 1a
In § 24b Abs. 2 EStG a. F. wurde S. 3 geändert m. W. v. Vz 2014.
§ 24b Abs. 1 EStG wurde neu gefasst m. W. v. Vz 2015. Voraussetzung für die Berücksichtigung des Kindes ist dessen Identifizierung durch die an dieses Kind vergebene Identifikationsnummer (§ 139b AO). Ab Vz 2015 profitieren Alleinerziehende von einem um 600 EUR erhöhten Entlastungsbetrag für das erste Kind. Gem. § 24b Abs. 2 EStG gibt es ab Vz 2015 bei weiteren Kindern jeweils Entlastungserhöhungsbeträge. Der bisherige Abs. 2 wird Abs. 3 m. W. v. Vz 2015 und der bisherige Abs. 3 wird Abs. 4.
Aufgrund der Corona-Krise wurde gem. § 24b Abs. 2 S. 3 EStG der Entlastungsbetrag für die Vz 2020 und 2021 um je 2.100 EUR erhöht. Mit dem JStG 2020 wurde geregelt, dass gem. 24b Abs. 2 S. 1 EStG n. F. ab Vz 2022 der Entlastungsbetrag (unbefristet) 4.008 EUR beträgt. § 24b Abs. 2 S. 3 EStG wird mit Wirkung v. Vz 2022 gestrichen.
Mit dem JStG 2022 wurde der Entlastungsbetrag m. W. z. 1.1.2023 auf 4.260 EUR erhöht.
1.2 Bedeutung
Rz. 2
Nach § 32 Abs. 7 EStG a. F. stand einem Alleinstehenden (Stpfl., für den das Splitting-Verfahren nicht anzuwenden ist und der nicht als Ehegatte getrennt zur ESt zu veranlagen ist) ein Haushaltsfreibetrag von 2.916 EUR zu. Nach BVerfG war diese Regelung insoweit mit Art. 6 Abs. 1, 2 GG unvereinbar, als in ehelicher Lebensgemeinschaft lebende unbeschränkt stpfl. Eltern davon ausgeschlossen waren. Dem Gesetzgeber wurden Fristen für eine Neuregelung des Familienleistungsausgleichs in 2 Stufen gesetzt. Mit dem FamFG v. 22.12.1999 wurde in einem ersten Reformschritt zur Abdeckung des Betreuungsbedarfs ein Betreuungsfreibetrag in § 32 Abs. 6 EStG ab Vz 2000 eingefügt. Das 2. FamFG v. 16.8.2001 setzte die Vorgabe des BVerfG zur Berücksichtigung des Erziehungsbedarfs durch Schaffung eines neuen Freibetrags für den Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf als Ersatz für den bisherigen Betreuungsfreibetrag um (§ 32 Abs. 6 EStG). Entgegen der Vorgabe des BVerfG (Wegfall ab 2002) sollte der Haushaltsfreibetrag bis einschließlich 2004 bestehen bleiben, um eine Schlechterstellung alleinstehender Eltern zu vermeiden. Allerdings sollte der Freibetrag abgeschmolzen werden (2002 und 2003 auf 2.340 EUR, 2004 auf 1.188 EUR) und erst 2005 ganz entfallen. Mit dem HBeglG 2004 v. 17.10.2003 wurde die letztmalige Anwendung des Haushaltsfreibetrags auf 2003 vorgezogen und der Alleinerziehenden-Entlastungsbetrag ab 2004 eingefügt (§ 24b EStG a. F.), um die besondere Belastung Alleinerziehender nach Wegfall des Haushaltsfreibetrags zu berücksichtigen.
Rz. 3
Der wesentliche Unterschied zum bisherigen Haushaltsfreibetrag nach § 32 Abs. 7 EStG a. F. besteht in der engeren Begrenzung des begünstigten Personenkreises. Begünstigt sind nur noch "echt" Alleinstehende, d. h. Stpfl. ohne eine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen Person, ausgenommen mit dem zu berücksichtigenden Kind. Eheähnliche Lebensgemeinschaften und -partnerschaften oder sonstige Haushaltsgemeinschaften ("unechte" Alleinerziehende) sind nicht mehr berechtigt. Sie sind Ehepaaren gegenüber nicht begünstigt bzw. Ehepaare werden nicht benachteiligt.
Rz. 4
Gesetzgeberisches Ziel des Entlastung...