10.1 Allgemeines
Rz. 96
Für die Veranlagung ist das Wohnsitz-FA (§ 19 AO), bei der gesonderten Feststellung nach § 180 AO das in § 18 AO bestimmte FA örtlich zuständig. Die Ermittlung der für die Besteuerung maßgeblichen Umstände erfolgt von Amts wegen (Untersuchungsgrundsatz) nach § 88 AO, wobei auch die für den Stpfl. günstigen Umstände zu berücksichtigen sind (§ 88 Abs. 2 AO). Dass das zuständige FA die Besteuerungsordnung realisieren muss und nicht nur pro Fiskus das Steueraufkommen erhöhen darf, zeigt sich u. a. in der Beratungs- und Auskunftspflicht des § 89 AO. Andererseits trifft auch den Stpfl. eine umfassende Mitwirkungspflicht bei der Ermittlung der für die Besteuerung maßgebenden Umstände. Diese Verpflichtung erfüllt der Stpfl. insbesondere durch die Abgabe seiner ESt-Erklärung nach § 25 Abs. 3 EStG.
Rz. 97
Die Ermittlungspflicht und die Mitwirkungspflicht ergänzen sich insoweit, als sich bei Verletzung der Mitwirkungspflicht auch aufgrund der Verhältnismäßigkeit und Zumutbarkeit eine Reduzierung der Ermittlungspflicht des FA bzw. im gerichtlichen Verfahren des FG ergeben kann. Das Unterlassen gebotener Mitwirkung kann zu Beweislastverschiebungen zugunsten der mit der Feststellungslast belasteten Behörde führen, da sich bei fehlender Mitwirkung auch die vom FA zu erwartende Ermittlungstätigkeit reduziert. Kommt der Stpfl. seiner Mitwirkungspflicht hinsichtlich einer streitigen Tatsache nicht nach, kann das FA vom Fehlen dieser Tatsachen ausgehen. Besondere Mitwirkungspflichten gelten bei Auslandssachverhalten (§ 90 Abs. 2 AO). Ist die Abgrenzung von betrieblichen und privaten Aufwendungen streitig, trifft den Stpfl. eine erhöhte Mitwirkungspflicht bei der Bestimmung des betrieblichen Aufwandsanteils. Die Verletzung der Mitwirkungspflicht kann dazu führen, dass aus dem Verhalten des Stpfl. für ihn nachteilige Schlüsse gezogen werden, wenn die Tatsachen oder Beweismittel den Verantwortungsbereich des Stpfl. betreffen.
Rz. 98
Die praktische Veranlagungstätigkeit erfolgt u. a. auf der Grundlage der Gleichlautenden Ländererlasse "Grundsätze zur Neuorganisation der FÄ und zur Neuordnung des Besteuerungsverfahrens" (GNOFÄ 1997) v. 19.11.1996. Ziel der GNOFÄ ist es, durch Setzen von Prioritäten den Bearbeitungsaufwand der steuerlichen Bedeutung der Fälle anzupassen und die FÄ letztlich zu einer mehr ökonomisch ausgerichteten Arbeitsweise zu veranlassen. Dies birgt die Gefahr der Konzentration auf die fiskalisch ertragreicheren Fälle. Grundsätzlich ist die Einteilung der Besteuerungsfälle in mit unterschiedlicher Intensität zu prüfende Fallgruppen sachlich gerechtfertigt und, solange sich die Bearbeiter nicht zu sehr von "unternehmerischem Denken" leiten lassen, unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung der Stpfl. nicht zu beanstanden.
Rz. 98a
Mit der durch das StModernG v 18.7.2016 eingeführten Neuregelung in Abs. 5 des § 88 AO werden die Finanzbehörden ermächtigt, automationsgestützte Risikomanagementsysteme einzusetzen. Diese sollen dabei helfen, die prüfungsbedürftigen Steuererklärungen herauszufiltern und gem. § 88 Abs. 5 S. 1 AO den Grundsatz der Gleichmäßigkeit und Gesetzmäßigkeit der Steuerfestsetzung nach § 85 AO umzusetzen.
10.2 Bindungen bei der Veranlagung
Rz. 99
Im Rahmen des Besteuerungsverfahrens werden als Folge des Prinzips der Jahressteuer nach § 2 Abs. 7 S. 1 EStG die Besteuerungsgrundlagen eines jeden Jahrs neu ermittelt und rechtlich gewürdigt (§ 25 Abs. 1 EStG; Grundsatz der Abschnittsbesteuerung).
Rz. 100
Das FA ist daher nicht an seine in früheren Jahren getroffenen Feststellungen oder seine früher vertretene – nunmehr als unrichtig erkannte – Rechtsauffassung gebunden, selbst wenn der Stpfl. darauf vertraut hat. Auch eine großzügigere Sachbehandlung bindet nicht für die Zukunft. Dies gilt insbesondere für unverbindliche Auskünfte. Das FA muss seine als unrichtig erkannte Rechtsauffassung zum frühestmöglichen Zeitpunkt aufgeben. Auch eine bei der Festsetzung der Vorauszahlungen vertretene Rechtsansicht ist daher nicht bindend. Eine andere Entscheidung ist auch bei Dauersachverhalten möglich, in denen die Finanzverwaltung eine für den Stpfl. günstige Auffassung vertreten hat. So können auch die der AfA zugrunde gelegten Anschaffungs- oder Herstellungskosten ohne Bindung an frühere Jahre ...