Rz. 26

Der persönliche Geltungsbereich umfasst Ehegatten, die beide unbeschränkt stpfl. i. S. v. § 1 Abs. 1 und 2 EStG oder § 1a EStG sind. Für alle anderen Ehegatten gilt die Einzelveranlagung nach § 26a EStG.

 

Rz. 27

Sachlich gilt das Wahlrecht für jeden Vz, in dem die Voraussetzungen vorliegen, neu. Es kann ohne Rücksicht auf andere Vz erneut ausgeübt werden.

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