Rz. 15

Trotz teilweise geäußerter verfassungsrechtlicher Bedenken ist § 28 EStG verfassungsgemäß.[1] Kritik an der Vorschrift wird vor allem dadurch abgemildert, dass die fortgesetzte Gütergemeinschaft abgelehnt oder aufgehoben werden kann (Rz. 7). Die Problematik wird außerdem durch die enge Auslegung, wonach die Anwendung auf die tatsächliche Durchführung begrenzt ist, entschärft (Rz. 8). Steuersystematisch wird richtigerweise kritisiert, dass § 28 EStG als Zurechnungsnorm im Abschnitt über die Veranlagung fehlplatziert sei.[2]

[1] BFH v. 4.6.1973, IV R 137/69, BStBl II 1073, 638; Münch, in H/H/R, EStG/KStG, § 28 EStG Rz. 4.
[2] Tormöhlen, in Korn, EStG, § 28 EStG Rz. 1.

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