Rz. 22

Nach Nr. 1 fallen negative Einkünfte unter § 2a Abs. 1 EStG, die aus einer in einem Drittstaat belegenen land- und forstwirtschaftlichen Betriebsstätte bezogen werden. Entsprechend der Definition des § 34d Nr. 1 EStG handelt es sich bei diesen Einkünften um ausl. Einkünfte.[1]

Der Wortlaut des § 2a Abs. 1 Nr. 1 EStG weicht in einer Weise von § 34d Nr. 1 EStG sowie den üblichen Formulierungen in DBA ab, die es fraglich erscheinen lassen, ob nicht ein Formulierungsfehler vorliegt. Nach § 34d Nr. 1 EStG ist für das Vorliegen von ausl. Einkünften maßgebend, wo (nicht: von wo aus) die Land- und Forstwirtschaft betrieben wird; das ist dort der Fall, wo die betreffenden Grundstücke liegen (§ 34d EStG Rz. 5).Nach den üblichen Regelungen der DBA wird Land- und Forstwirtschaft wie Grundstücke behandelt, es gilt also ebenfalls das Belegenheitsprinzip. In beiden Fällen ist das Vorliegen einer Betriebsstätte ohne Bedeutung. § 2a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG knüpft nicht unmittelbar an die Belegenheit der Grundstücke an, sondern an eine land- und forstwirtschaftliche Betriebsstätte. Eine solche Betriebsstätte ist i. d. R. die Hofstelle. Nach der Rspr. bilden aber auch die Grundstücksflächen eine Betriebsstätte i. S. d. § 12 AO, da sie eine feste Geschäftseinrichtung bilden, die der Tätigkeit des land- und forstwirtschaftlichen Unternehmens dient, und diese sich in der Verfügungsgewalt des Unternehmers befinden.[2] Insbesondere bei grenznahen Land- und Forstwirtschaften ist es denkbar, dass sich die Grundstücksflächen im Ausland, der Ort der Geschäftsleitung, und damit nach § 12 Nr. 1 AO der Ort der Geschäftsleitungsbetriebsstätte im Inland befinden. In diesem Fall sind die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft nach § 34d Nr. 1 EStG ausl. Einkünfte, jedoch ist auch § 2a Abs. 1 EStG anwendbar, da die Grundstücke gleichzeitig eine Betriebsstätte bilden.

[1] Zum Begriff des "Drittstaats" Rz. 40e, zum Begriff der Land- und Forstwirtschaft § 13 EStG Rz. 1ff.; zum Begriff der Betriebsstätte § 12 AO sowie M. Frotscher, in Schwarz/Pahlke, AO, § 12 AO Rz. 8ff.
[2] BFH v. 2.4.2014, I R 68/12, BStBl II 2014, 875, BFH/NV 2014, 1248; ebenso Mössner, in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 2a EStG Rz. B 27.

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