Rz. 17
Vergütungen, die der Arbeitgeber an den Arbeitnehmer zum Ausgleich von dessen Mehraufwendungen für die doppelte Haushaltsführung zahlt, sind gem. § 3 Nr. 16 EStG steuerfrei, soweit die Aufwendungen des Arbeitnehmers ohne die Zahlungen des Arbeitgebers als Werbungskosten abziehbar wären (Rz. 2). Hierbei handelt es sich um die nachgewiesenen notwendigen Mehraufwendungen in Form von Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwendungen und Unterkunftskosten, die einem Arbeitnehmer entstehen, wenn er außerhalb des Orts seiner ersten Tätigkeitsstätte (§ 9 Abs. 4 EStG) einen eigenen Hausstand unterhält und auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnt (§ 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 EStG). Zahlt der Arbeitgeber höhere Beträge, dann sind die überschießenden Beträge stpfl.
Rz. 18
Als notwendige Fahrtkosten können die tatsächlichen Aufwendungen für die Fahrten (Rz. 8, 9) anlässlich des Wohnungswechsels zu Beginn und am Ende der doppelten Haushaltsführung steuerfrei ersetzt werden. Als weitere Fahrtkosten kann eine wöchentliche Familienheimfahrt in Höhe der Entfernungspauschale oder der Kosten für öffentliche Verkehrsmittel steuerfrei ersetzt werden (§ 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 5 – 7 EStG). Bei behinderten Menschen können die tatsächlichen Kosten steuerfrei ersetzt werden (§ 9 Abs. 2 S. 3 EStG). Der Ansatz der Familienheimfahrt entfällt bei Gestellung eines Firmenwagens (§ 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 8 EStG).
Rz. 19
Als notwendige Verpflegungsmehraufwendungen können innerhalb der Dreimonatsfrist die Verpflegungspauschalen gem. § 9 Abs. 4a EStG steuerfrei ersetzt werden. Die Dauer einer unmittelbar vorangegangenen Auswärtstätigkeit wird auf die Dreimonatsfrist angerechnet (§ 9 Abs. 4a S. 13 EStG).
Rz. 20
Als notwendige Unterkunftskosten können die tatsächlichen Aufwendungen, höchstens 1.000 EUR monatlich bei einer Übernachtung im Inland steuerfrei erstattet werden (§ 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 4 EStG). Bei einer doppelten Haushaltsführung im Ausland kann auch ab Vz 2014 höchstens die Durchschnittsmiete für eine Wohnfläche von 60 m² steuerfrei ersetzt werden. Ohne Einzelnachweis kann der Arbeitgeber für die ersten 3 Monate 20 EUR und für die Folgezeit 5 EUR je Übernachtung steuerfrei erstatten; für Auslandsübernachtungen gelten für die ersten 3 Monate die Auslandsübernachtungspauschbeträge und für die Folgezeit 40 % der Auslandsübernachtungspauschbeträge (R 9.11 Abs. 10 S. 7 Nr. 3 LStR 2015). Dies gilt nicht, wenn dem Arbeitnehmer die Zweitwohnung unentgeltlich oder verbilligt zur Verfügung gestellt wird.
Rz. 21
Der Arbeitgeber kann bei Arbeitnehmern mit den Steuerklassen III – V ohne Weiteres unterstellen, dass sie einen doppelten Haushalt führen. Ansonsten braucht er eine Erklärung des Arbeitnehmers, die er zum Lohnkonto nehmen muss (R 9.11 Abs. 10 S. 4 LStR 2015). Eine zusammengefasste Umzugskostenerstattung ist steuerfrei, soweit sie die Summe der zulässigen Einzelerstattungen nicht übersteigt (R 9.11 Abs. 10 S. 7 Nr. 4 LStR 2015).