Rz. 4

Die Steuerfreiheit gilt Arbeitgeberleistungen an Dienstleistungsunternehmen ab. Es muss sich also um ein fremdes Unternehmen handeln, das vom Arbeitgeber beauftragt wird. Erbringt der Arbeitgeber die Dienstleistung selbst, so greift die Vorschrift nicht ein.

 

Rz. 5

Gegenstand der Dienstleistung muss die Beratung von Arbeitnehmern hinsichtlich der Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen sein. Hinzu kommt die Vermittlung von Betreuungspersonen. Die Betreuungsleistung wird von § 3 Nr. 34a Buchst. a EStG nicht erfasst.

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