Rz. 1
Die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 4 EStG setzt voraus, dass es sich um Leistungen an Angehörige der aufgezählten Personengruppen handelt. Zu den Vollzugsbeamten der Kriminalpolizei gehören auch die abgeordneten Beamten der Schutzpolizei. Bis zum Vz 2014 waren nicht alle Angehörigen der Zollverwaltung, sondern nur die Angehörigen des Zollfahndungsdienstes in die Steuerbefreiung einbezogen. Die Ungleichbehandlung von Dienstkleidungsträgern innerhalb der Zollverwaltung ist ab Vz 2015 beseitigt worden. § 70a BBesG wurde angefügt mit noch unbestimmtem Inkrafttreten durch G. v. 13.5.2015.
Unter § 3 Nr. 4 EStG fallen weder die Bediensteten einer Werksfeuerwehr, da sie nicht Bedienstete des Bundes, eines Landes oder einer Gemeinde sind, noch die Angehörigen einer freiwilligen Feuerwehr. Zu den Angehörigen der Bundeswehr i. S. v. § 3 Nr. 4 EStG zählen nur die Berufs- und Zeitsoldaten, nicht aber die Wehrpflichtigen (§ 3 Nr. 5 EStG Rz. 1) und auch nicht die zivilen Bediensteten der Bundeswehr oder der Bundespolizei (R 3.4 S. 2 LStR 2015).
Rz. 2
Steuerfrei sind nur die Leistungen, die in § 3 Nr. 4 EStG im Einzelnen benannt sind. Zu der in § 3 Nr. 4 Buchst. a und b EStG benannten Dienstkleidung gehören nicht nur die eigentlichen Uniformstücke, sondern die gesamte Dienstkleidung, die die genannten Personen zu tragen verpflichtet sind oder die dienstlich notwendig ist. Die in § 3 Nr. 4 Buchst. c EStG genannten Verpflegungs- und Beköstigungszuschüsse sowie der Geldwert unentgeltlich (oder auch verbilligt) abgegebener Verpflegung sind nur steuerfrei, soweit diese im Einsatz oder für Zeiten im Einsatz gewährt werden. Zu den Zeiten im Einsatz gehören auch die Manöver- und Übungseinsätze. Die tägliche, im gewöhnlichen Dienstbetrieb ausgereichte Mahlzeit in der Kaserne fällt z. B. nicht darunter. Auch der geldwerte Vorteil aus der unentgeltlichen oder verbilligten Überlassung von Dienstunterkünften ist nicht nach § 3 Nr. 4 EStG steuerbefreit.
Rz. 3
§ 3 Nr. 4 Buchst. d EStG stellt die gesamte gesetzliche Heilfürsorge bei den Angehörigen der in § 3 Nr. 4 EStG genannten Vollzugsorgane steuerfrei. Das ist die Absicherung im Krankheits- und Pflegefall einschließlich der Arzt-, Arzneimittel und Krankenhauskosten (§§ 69a, 70 BBesG).
Eine solche Heilfürsorge erhalten z. B. die Polizei- und Feuerwehrbeamten in Baden-Württemberg.
Die Heilfürsorge zugunsten der Ehegatten und unterhaltsberechtigten Kinder der Angehörigen der aufgezählten Berufsgruppen ist ebenfalls steuerfrei.
Die Regelung über die freie Heilfürsorge für Polizeivollzugsbeamte in Nordrhein-Westfalen enthält eine wirksame gesetzliche Leistungsbegrenzung auf Aufwendungen, die der Erhaltung oder Wiederherstellung der Polizeidienstfähigkeit dienen.