Rz. 31
Begünstigt ist der Veräußerungspreis i. S. d. § 16 Abs. 2 EStG, soweit er auf Anteile an Körperschaften i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG, Körperschaften i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG und Genussrechte i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG handelt (Rz. 14). Begünstigt ist auch der auf Organgesellschaften (Rz. 15) entfallende anteilige Veräußerungspreis. Die Steuerfreiheit gilt auch für Vorgänge i. S. d. § 21 UmwStG, für die kraft Verweisung § 16 EStG gilt.
Rz. 32
Die Steuerfreiheit ist vorrangig vor dem Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG zu berücksichtigen (R 16 Abs. 13 S. 10 EStR 2012). Wird bei der Betriebsveräußerung gegen wiederkehrende Bezüge die Zuflussbesteuerung gewählt (R 16 Abs. 11 S. 6 EStR 2012), ist der auf die Beteiligung entfallende Tilgungsanteil nur anteilig zu besteuern.[1]
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