Rz. 59

Die Regelungen in § 32c Abs. 6 S. 1, 2 EStG gelten nach § 32c Abs. 6 S. 3 EStG entsprechend für die nach § 36 Abs. 2 Nr. 4 EStG zu erlassende Anrechnungsverfügung (Rz. 12). Zwar wird mit Wirkung ab dem 1.1.2021 (Rz. 15a) nicht mehr auf § 36 Abs. 2 Nr. 3 EStG a. F., sondern auf § 36 Abs. 2 Nr. 4 EStG verwiesen. Inhaltliche Änderungen sind damit nicht verbunden. Nach § 52 Abs. 35b S. 2 EStG ist die Regelung in § 36 Abs. 2 Nr. 4 EStG erstmals für den Vz 2016 und letztmalig für den Vz 2022 anzuwenden.

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