Rz. 64
Insbesondere bei familiärer Pflege kann es vorkommen, dass die Pflegehandlungen von verschiedenen Personen (meist im Wechsel ggf. aber auch gleichzeitig) vorgenommen werden. § 33b Abs. 6 S. 9 EStG schreibt für diese Fälle vor, dass eine Aufteilung des Pauschbetrags nach Köpfen erfolgen muss, sofern sämtliche pflegenden Personen die Voraussetzungen der Vorschrift erfüllen.
Zweck der Regelung ist es, eine mehrfache Inanspruchnahme des Pauschbetrags für die Pflege ein und derselben Person auszuschließen. Folglich kommt es nur dann zur Aufteilung, sofern sämtliche pflegende Personen unbeschränkt stpfl. sind und keine Einnahmen für die Pflege erhalten.
Für die Aufteilung ist unerheblich, ob der Pflege-Pauschbetrag von den anderen Anspruchsberechtigten beantragt wird oder nicht. Die Aufteilung muss generell nach Köpfen erfolgen, d. h. eine andere Aufteilung – auch im Einvernehmen der anspruchsberechtigten Personen – ist nicht zulässig. Insoweit ist der Gesetzeswortlaut eindeutig. Der BFH hat diese Zuordnungsmöglichkeit als prioritär zum Prinzip der Individualbesteuerung bei der Einzelveranlagung gem. § 26a Abs. 2 S. 1 EStG gesehen und entschieden, dass die Aufteilung des Pflege-Pauschbetrags insoweit bedeutet, dass der Ehegatte die Aufwendungen wirtschaftlich getragen hat, sofern diesem auch der Pauschbetrag zusteht.
Nimmt eine der anspruchsberechtigten Personen nicht den Pflege-Pauschbetrag, sondern stattdessen einen Abzug gem. § 33 EStG in Anspruch, ist der Pflege-Pauschbetrag dennoch für die anderen anspruchsberechtigten Personen anteilig zu kürzen. Bei einem Stpfl. sind die Voraussetzungen zur Inanspruchnahme des Pflege-Pauschbetrags zwar nicht erfüllt, sofern einer der Anspruchsberechtigten den Abzug gem. § 33 EStG geltend macht. Die Aufteilung nach Köpfen stellt jedoch gerade darauf ab, dass diese Voraussetzungen bei den anderen Stpfl. vorliegen. Trotzdem sollte dem Stpfl., der die Aufwendungen gem. § 33 EStG geltend macht, ein Anteil am Pauschbetrag zugeordnet werden, mit einer entsprechenden Minderung der Anteile der anderen Stpfl. Ein hiervon abweichendes Ergebnis wäre aber nicht mit dem Zweck der Regelung vereinbar, die eine mehrfache Inanspruchnahme des Pauschbetrags verhindern soll. Dieses Ziel würde unterlaufen werden, sofern ein voller Abzug gem. § 33b Abs. 6 EStG in Abhängigkeit der Geltendmachung weiterer Kosten erfolgen soll.
Bevorzugt sind insoweit Stpfl., die gemeinsam mit nicht in Deutschland unbeschränkt stpfl. Personen die Pflege übernehmen, da diesen der volle Pauschbetrag zusteht.
Anders ist dies, sofern der Pauschbetrag von den anspruchsberechtigten Personen nicht beantragt wird. In diesem Fall würde eine mehrfache Inanspruchnahme ausscheiden. Der Gesetzgeber konnte sich allerdings nicht dazu entschließen, eine entsprechende Anwendungsregelung im Gesetz zu verankern. Der Gesetzgeber nimmt folglich billigend in Kauf, dass hiermit ggf. auch der Zweck des Anreizes einer häuslichen Pflege verhindert wird.
Rz. 65
Werden mehrere Personen gepflegt, steht dem Stpfl. ein entsprechender Pauschbetrag auch mehrfach zu. Grund hierfür ist, dass der Pauschbetrag für die Mehraufwendungen infolge der Pflege einer Person gewährt wird. Die Gewährung erfolgt unabhängig davon, ob die Pflege zeitgleich oder nacheinander erfolgt. Steuerliche Vorteile für den Stpfl. können sich insbesondere im Zusammenhang mit der Pflege zweier hilfloser, aber zusammenlebender Personen (z. B. die Eltern des Stpfl.) ergeben, da in derartigen Fällen die aus der Pflege entstehenden tatsächlichen Kosten regelmäßig geringer sein dürften als die Aufwendungen bei einer Pflege zweier getrennt lebender Personen.