Prof. Dr. Georg Schnitter
Rz. 53
Nach § 34b Abs. 4 EStG sind Einkünfte aus außerordentlichen Holznutzungen nur anzuerkennen, wenn das im Wirtschaftsjahr veräußerte oder entnommene Holz mengenmäßig getrennt nach ordentlichen und außerordentlichen Holznutzungen nachgewiesen wird und Schäden infolge höherer Gewalt unverzüglich nach Feststellung des Schadensfalls dem zuständigen FA mitgeteilt und nach der Aufarbeitung mengenmäßig nachgewiesen werden. Bei den genannten Voraussetzungen für die Anerkennung von Einkünften aus außerordentlichen Holznutzungen handelt es sich um zwingende materiell-rechtliche Voraussetzungen für die Gewährung der Tarifermäßigung nach § 34b EStG. Fehlt eine der genannten Voraussetzungen, kommt eine Tarifermäßigung nach § 34b EStG nicht in Betracht. Der Stpfl. trägt insoweit die Beweislast.
10.1 Mengenmäßiger Nachweis (§ 34b Abs. 4 Nr. 1 EStG)
Rz. 54
Das im jeweiligen Wirtschaftsjahr veräußerte oder entnommene Holz muss nach § 34b Abs. 4 Nr. 1 EStG mengenmäßig nachgewiesen werden, und zwar getrennt nach ordentlichen und außerordentlichen Holznutzungen. Eine bestimmte Form des Nachweises ist nicht vorgeschrieben. Der Nachweis kann z. B. erbracht werden durch Aufnahmelisten, Nummernbücher oder Holzkaufverträge. Die Vorschrift verfolgt das Ziel, eine sichere und nachprüfbare Tatsachengrundlage für die Anwendung von § 34b EStG zu gewährleisten.
10.2 Kalamitätsmeldungen (§ 34b Abs. 4 Nr. 2 EStG)
Rz. 55
Schäden infolge höherer Gewalt werden nur anerkannt, wenn sie nach Feststellung des Schadensfalls ohne schuldhaftes Zögern und vor Beginn der Aufarbeitung dem zuständigen FA mit amtlich vorgeschriebenem Vordruck für jeden Betrieb gesondert mitgeteilt werden. Die Mitteilung muss neben der Bezeichnung der Waldfläche die betroffene Baumart und ihr Alter, die Ursache und die Art des Schadens, den Zeitpunkt des Schadenseintritts sowie die voraussichtliche Schadensmenge umfassen. Die Mitteilung ist vor Beginn der Aufarbeitung, jedoch spätestens bis zum Ablauf von 3 Monaten nach Eintritt bzw. Feststellung des Schadens beim zuständigen FA einzureichen. Die Mitteilung darf nicht deshalb verzögert werden, weil der Schaden dem Umfang und der Höhe nach noch nicht feststeht. Nach Aufarbeitung und Vermessung des mitgeteilten Holzanfalls ist zwecks Anerkennung der Holznutzungen als steuerbegünstigte Kalamitätsnutzungen dem zuständigen FA die tatsächliche Schadholzmenge mit amtlich vorgeschriebenem Vordruck. nachzuweisen, wobei nur Derbholzmengen zu berücksichtigen sind, die durch Veräußerung oder Entnahme einer Verwertung zugeführt werden. Für diesen Nachweis reicht z. B. die Vorlage von Rechnungen über Verkaufserlöse erst mehr als 2 Jahre nach der Kalamitätsnutzung sowie erst nach mehrmaliger Aufforderung durch das FA nicht aus. Erfolgen Mitteilung bzw. Nachweis i. S. d. § 34b Abs. 4 Nr. 2 EStG nicht mit amtlich vorgeschriebenem Vordruck, führt dies nicht zur Versagung der Tarifermäßigung nach § 34b EStG, sofern die entsprechenden Angaben – inhaltlich hinreichend spezifiziert – in anderer Form erfolgen. Dies deshalb, weil Inhalt und Form der Mitteilung bzw. des Nachweises gesetzlich nicht geregelt sind.