Rz. 9

§ 34b EStG gilt grundsätzlich im Rahmen der unbeschränkten und der beschr. Steuerpflicht. Bei natürlichen Personen ist es gleichgültig, ob sie die entsprechenden Einkünfte als Einzelunternehmer oder als Mitunternehmer erzielen. Ausreichend ist auch eine Bewirtschaftung des Forstbetriebs als Pächter oder Nießbraucher, sofern dem Pächter oder Nießbraucher das uneingeschränkte Nutzungsrecht an den forstwirtschaftlichen Flächen zusteht.[1] Anwendung findet § 34b EStG vor dem Hintergrund der Regelungen in § 3 Abs. 2 KStG, § 13 Abs. 1 Nr. 4 EStG auch auf Hauberg-, Wald-, Forst- und Laubgenossenschaften und ähnliche Realgemeinden. Inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts unterliegen nach §§ 1 Abs. 1 Nr. 6, 4 Abs. 1 KStG mit ihren forstwirtschaftlichen Betrieben nicht der KSt. Gleiches gilt nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG auch für die von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen betriebenen selbstbewirtschafteten Forstbetriebe, die nach der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung und nach der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen. Ansonsten gilt § 34b EStG für Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen i. S. d. § 1 Abs. 1 und 2 KStG nicht, da bei dem geltenden linearen KSt-Tarif Progressionsnachteile nicht entstehen können.[2] Nach Auffassung der Finanzverwaltung[3] kann allerdings die KSt, soweit sie auf Kalamitätsnutzungen i. S. d. § 34b Abs. 1 Nr. 2 EStG entfällt, auf die Hälfte ermäßigt werden, wenn die volle Besteuerung zu Härten führt. R 34b.1 bis 34.b 3 und 34b.5 bis 34b.8 EStR 2012 sind insoweit sinngemäß anzuwenden. Rechtfertigen lässt sich diese Billigkeitsregelung mit dem von der Tarifermäßigung für Kalamitätsnutzungen auch verfolgten Zweck, den eingetretenen wirtschaftlichen Schaden auszugleichen. Anzusehen ist in diesen Fällen die Tarifermäßigung als Billigkeitsmaßnahme i. S. d. §§ 163, 227 AO.[4]

 

Rz. 10

§ 34b EStG gilt auch für im Ausland belegene Forstbetriebe unbeschränkt Stpfl. Wurde mit dem Belegenheitsstaat kein DBA abgeschlossen, sind die Einkünfte aus dem ausl. Forstbetrieb nach dem Welteinkommensprinzip in die Ermittlung der stpfl. Einkünfte einzubeziehen. Für die ausl. Einkunftsteile aus außerordentlichen Holznutzungen ist die Tarifermäßigung nach § 34b EStG zu gewähren. Entsprechendes gilt bei einem DBA mit Anrechnungsmethode. Besteht mit dem Belegenheitsstaat ein DBA mit Freistellungsmethode, werden die Einkünfte aus dem ausl. Forstbetrieb nicht in die Einkunftsermittlung einbezogen. Von Bedeutung sind sie jedoch für den Progressionsvorbehalt, in dessen Rahmen nach § 32b Abs. 2 Nr. 2 EStG außerordentliche Einkünfte mit einem Fünftel zu berücksichtigen sind. Zu den außerordentlichen Einkünften i. d. S. gehören auch die Einkünfte nach § 34b EStG. Da § 34b EStG in § 50 Abs. 1 S. 4 EStG nicht aufgezählt ist, findet die Tarifermäßigung auch bei beschränkt Stpfl. für die begünstigten Einkunftsteile aus inländischen Forstbetrieben Anwendung.

 

Rz. 11

Voraussetzung für die Anwendung von § 34b EStG ist die Bewirtschaftung eines forstwirtschaftlichen Betriebs (§ 13 EStG Rz. 49ff.). Hierbei ist gleichgültig, ob es sich um aussetzende Betriebe oder Nachhaltsbetriebe handelt. Fehlt es an einem forstwirtschaftlichen Betrieb, findet § 34b EStG keine Anwendung. Unerheblich ist allerdings, ob die aus den außerordentlichen Holznutzungen des forstwirtschaftlichen Betriebs resultierenden Einkünfte zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft oder zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehören. Von daher wird bei Vorliegen der Voraussetzungen die Tarifermäßigung nach § 34b EStG z. B. auch einer gewerblich geprägten Personengesellschaft gewährt, sofern diese auch einen forstwirtschaftlichen Betrieb betreibt. Auf die Art der Gewinnermittlung kommt es für die Gewährung der Tarifermäßigung nach § 34b EStG nicht an. Geltung hat dies auch in den Fällen der Schätzung nach § 162 AO, sofern die in § 34b EStG genannten Voraussetzungen für die Gewährung der Tarifermäßigung nachgewiesen werden können.[5] Anwendbar ist § 34b EStG auch im Rahmen der Gewinnermittlung nach § 13a EStG. Der Tarifermäßigung nach § 34b EStG unterliegen nur die außerordentlichen Holznutzungen. Für sonstige Waldnutzungen, wie z. B. den Verkauf von Pilzen und Beeren, gilt sie nicht. Der Begriff der außerordentlichen Holznutzung ist in § 34b Abs. 1 EStG definiert. Können allerdings hinsichtlich der außerordentlichen Holznutzungen die Nachweise nach § 34b Abs. 4 EStG nicht erbracht werden, unterliegen sie zusammen mit den übrigen Holznutzungen der Besteuerung nach den allgemeinen Regeln.

[2] Stalbold, in H/H/R, EStG/KStG, § 34b EStG Rz. 4; Nacke, in Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, § 34b EStG Rz. 5; Mitterpleininger, in Littmann/Bitz/Pust, EStG, § 34b EStG Rz. 36.
[3] R 8.1 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. R 23 KStR 2022.
[4] A. A. Stalbold, in ...

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