Rz. 16
§ 34b EStG dürfte teilweise mit dem Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit nach Art. 3 Abs. 1 GG nicht vereinbar sein.[1] Dies betrifft zum einen die Tarifermäßigung nach § 34b Abs. 3 Nr. 1 EStG, soweit sich die Holznutzungen noch innerhalb des Nutzungssatzes bewegen. Zum anderen gilt dies für die Ausgestaltung der Steuersätze nach § 34b Abs. 3 Nr. 1 und 2 EStG insoweit, als sie bei Beachtung des Grundfreibetrags unter den Eingangssteuersatz fallen. Des Weiteren dürfte § 34b Abs. 5 EStG mit dem in Art. 80 GG geregelten Bestimmtheitsgebot nicht vereinbar sein.[2]
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