Prof. Dr. Georg Schnitter
7.1 Allgemeines
Rz. 17
Außerordentliche Holznutzungen sind zum einen nach § 34b Abs. 1 Nr. 1 EStG Holznutzungen, die aus volks- oder staatswirtschaftlichen Gründen erfolgt sind und zum anderen nach § 34b Abs. 1 Nr. 2 EStG Holznutzungen infolge höherer Gewalt (Kalamitätsnutzungen). Holznutzungen aus volks- und staatswirtschaftlichen Gründen liegen nur insoweit vor, als sie durch gesetzlichen oder behördlichen Zwang veranlasst sind. Demgegenüber sind Kalamitätsnutzungen durch Eis-, Schnee-, Windbruch oder Windwurf, Erdbeben, Bergrutsch, Insektenfraß, Brand oder durch Naturereignisse mit vergleichbaren Folgen verursacht. Nicht zu den Kalamitätsnutzungen gehören Schäden, die in der Forstwirtschaft regelmäßig entstehen. Nur Einkünfte aus außerordentlichen Holznutzungen unterliegen der Tarifermäßigung nach § 34b EStG.
Rz. 18
Alle Holznutzungen, die nicht die Voraussetzungen des § 34b Abs. 1 EStG erfüllen, sind ordentliche Holznutzungen. Einkünfte aus ordentlichen Holznutzungen unterliegen der Besteuerung nach den allgemeinen Regeln.
7.2 Holznutzungen
Rz. 19
Die für die Anwendung von § 34b EStG maßgebenden Einkünfte müssen zum einen auf Holznutzungen beruhen. Zum anderen muss es sich bei den Holznutzungen um außerordentliche Holznutzungen handeln. Zu verstehen ist unter dem Begriff "Holznutzung" der Abtrieb bzw. Einschlag des Holzbestands und seine anschließende Veräußerung. Entsprechendes gilt, wenn Holz auf dem Stamm verkauft wird. Zu den Holznutzungen gehören Erlöse aus dem Derbholz, nicht aber solche aus dem Reisigholz. Hierfür spricht die Regelung in § 68 Abs. 1 S. 2 EStDV. Einkünfte aus sonstigen Waldnutzungen gehören nicht zu den Holznutzungen. Dies gilt z. B. für Erlöse aus dem Wildbret-, Pilz- oder Beerenverkauf. Gleiches kommt auch in Betracht für Einkünfte aus der Vermietung oder Veräußerung von dem forstwirtschaftlichen Betrieb dienenden Anlagegütern.
Rz. 20
Nach Auffassung der Finanzverwaltung stellt die Veräußerung eines Waldgrundstücks hinsichtlich des auf das stehende Holz entfallenden Erlöses keine Holznutzung dar. Gleiches gilt auch bei der Veräußerung des Grund und Bodens und des stehenden Holzes an denselben Erwerber in getrennten Verträgen. Erfolgt dagegen die Veräußerung des Grund und Bodens einerseits und die Veräußerung des stehenden Holzes andererseits an verschiedene Erwerber, dürften nach R 34b.2 Abs. 1 S. 4 EStR 2012 auch nach Auffassung der Finanzverwaltung hinsichtlich der auf das stehende Holz entfallenden Einnahmen Einkünfte aus Holznutzungen vorliegen. Zu folgen ist der Auffassung der Finanzverwaltung nicht. Begrifflich liegt eine Holznutzung auch bei der Veräußerung eines Waldgrundstücks hinsichtlich des stehenden Holzes vor, wobei es keinen Unterschied macht, ob die Veräußerung des stehenden Holzes an den Erwerber des Grund und Bodens oder an einen fremden Dritten erfolgt. Von daher führen auch Einkünfte aus der Veräußerung von Waldgrundstücken, soweit sie sich auf das stehende Holz beziehen, zu Einkünften aus Waldnutzungen. Im Übrigen führen derartige Einkünfte auch nur dann zur Anwendung der Tarifermäßigung nach § 34b EStG, wenn es sich bei diesen Einkünften um Einkünfte aus außerordentlichen Holznutzungen handelt. Geltung haben die aufgezeigten Grundsätze auch beim Tausch von Waldgrundstücken. Bei der Veräußerung von Waldgrundstücken kann es, sofern die jeweiligen Voraussetzungen vorliegen, sowohl zur Anwendung von § 34b EStG als auch zur Anwendung von § 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG kommen. Anzuwenden ist dann die für den Stpfl. günstigere Regelung (Rz. 13). Dies kommt z. B. in Betracht, wenn es sich bei dem veräußerten Grundstück um einen forstwirtschaftlichen Teilbetrieb handelt.
7.3 Zeitpunkt der Holznutzung
Rz. 21
Ob und in welchem Umfang die Tarifermäßigung nach § 34b EStG in Betracht kommt, bestimmt sich nach dem Zeitpunkt der Holznutzung. Keine Bedeutung hat der Zeitpunkt der Holznutzung für die Ermittlung der Einkünfte. Maßgebend insoweit ist der Zeitpunkt der Gewinnrealisierung. Hierfür gelten die allgemeinen Gewinnermittlungsgrundsätze. Damit können das Wirtschaftsjahr der Holznutzung und das Wirtschaftsjahr der Gewinnrealisierung auseinanderfallen.
Rz. 22
Grundsätzlich fallen die Holznutzungen zu dem Zeitpunkt an, zu dem das Holz vom Grund und Boden getrennt wird. Wird das Holz auf dem Stamm veräußert, ist maßgebend für den Zeitpunkt der Holznutzung der Zeitpunkt der Veräußerung. Auf die Trennung des Holzes vom Grund und Boden kommt es in diesen Fällen nicht an. Entsprechen...