Rz. 21

Ob und in welchem Umfang die Tarifermäßigung nach § 34b EStG in Betracht kommt, bestimmt sich nach dem Zeitpunkt der Holznutzung. Keine Bedeutung hat der Zeitpunkt der Holznutzung für die Ermittlung der Einkünfte. Maßgebend insoweit ist der Zeitpunkt der Gewinnrealisierung. Hierfür gelten die allgemeinen Gewinnermittlungsgrundsätze. Damit können das Wirtschaftsjahr der Holznutzung und das Wirtschaftsjahr der Gewinnrealisierung auseinanderfallen.

 

Rz. 22

Grundsätzlich fallen die Holznutzungen zu dem Zeitpunkt an, zu dem das Holz vom Grund und Boden getrennt wird. Wird das Holz auf dem Stamm veräußert, ist maßgebend für den Zeitpunkt der Holznutzung der Zeitpunkt der Veräußerung. Auf die Trennung des Holzes vom Grund und Boden kommt es in diesen Fällen nicht an. Entsprechendes gilt bei der Veräußerung von Waldgrundstücken (Rz. 20). Bei Kalamitätsnutzungen ist maßgebend für den Zeitpunkt der Holznutzung der Beginn der Aufarbeitung.[1]

[1] Stalbold, in H/H/R, EStG/KStG, § 34b EStG Rz. 9; Nacke, in Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, § 34b EStG Rz. 9; a. A. Mitterpleininger, in Littmann/Bitz/Pust, EStG, § 34b EStG Rz. 57ff.

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