Prof. Dr. Georg Schnitter
Rz. 44
§ 34b Abs. 3 EStG enthält die eigentliche Tarifermäßigung. Sie gilt für alle Einkünfte aus außerordentlichen Holznutzungen. Grundsätzlich unterliegen nach § 34b Abs. 3 Nr. 1 EStG die Einkünfte aus den ermittelten außerordentlichen Holznutzungen der Hälfte des durchschnittlichen Steuersatzes, der sich ergeben würde, wenn die tarifliche ESt nach dem gesamten z. v. E. zuzüglich der dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Einkünfte zu bemessen wäre. Die Einkünfte aus außerordentlichen Einkünften unterliegen dagegen nach § 34b Abs. 3 Nr. 2 EStG nur einem Viertel des durchschnittlichen Steuersatzes, soweit sie den Nutzungssatz, der sich aus einem vom Stpfl. aufgestellten Betriebswerk oder Betriebsgutachten ergibt, übersteigen. Die Ermittlung des Nutzungssatzes ist geregelt in § 68 EStDV.
Rz. 45
Die Tarifbegünstigung nach § 34b EStG bezieht sich nur auf im z. v. E. enthaltene Einkünfte aus außerordentlichen Holznutzungen. Gewährt wird sie für den jeweiligen Vz bei der Bemessung der ESt, für die wiederum das jeweils in Betracht kommende z. v. E. maßgebend ist. Ergeben sich in einem Vz nach einer Saldierung aller ermittelten Einkünfte aus außerordentlichen Holznutzungen insgesamt keine positiven Einkünfte aus außerordentlichen Holznutzungen, scheidet eine Tarifermäßigung nach § 34b EStG aus. Dabei können grundsätzlich auch außerordentliche Einkünfte aus Holznutzungen zum Verlustausgleich herangezogen werden. Geltung hat dies aber nur insoweit, als ein Verlustausgleich mit uneingeschränkt der Besteuerung unterliegenden Einkünften nicht möglich ist. Zu begründen ist dies damit, dass die Tarifermäßigung nach § 34b EStG gem. ihrem Sinn und Zweck dem Stpfl. in möglichst weitgehendem Umfang zugutekommen soll. Sind danach Einkünfte aus außerordentlichen Holznutzungen zum Verlustausgleich heranzuziehen, hat der Verlustausgleich zunächst vorrangig mit den Einkünften aus außerordentlichen Holznutzungen zu erfolgen, die der Hälfte des durchschnittlichen Steuersatzes unterliegen. Im Übrigen unterliegen die Einkünfte aus außerordentlichen Holznutzungen grundsätzlich bis zur Höhe des gesamten z. v. E. der Tarifbegünstigung nach § 34b EStG. Liegt das z. v. E. unterhalb des Grundfreibetrags, kommt mangels Steuerfestsetzung eine Tarifermäßigung nach § 34b EStG nicht in Betracht. Treffen Einkünfte aus außerordentlichen Holznutzungen i. S. d. § 34b EStG mit außerordentlichen Einkünften i. S. d. § 34 Abs. 2 EStG zusammen und übersteigen diese Einkünfte das z. v. E., sind die von der Summe der Einkünfte, dem Gesamtbetrag der Einkünfte und dem Einkommen abzuziehenden Beträge zunächst bei den nicht nach § 34 EStG begünstigten Einkünften, danach bei den nach § 34 Abs. 1 EStG begünstigten Einkünften und danach bei den nach § 34 Abs. 3 EStG begünstigten Einkünften zu berücksichtigen, wenn der Stpfl. keine andere Zuordnung beantragt. Der Freibetrag nach § 13 Abs. 3 EStG darf dabei nur von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft abgezogen werden.
Rz. 46
Die Tarifermäßigung nach § 34b EStG wird von Amts wegen gewährt. Es besteht nicht die Möglichkeit, die Tarifermäßigung auf Teile der Einkünfte aus außerordentlichen Holznutzungen zu beschränken. Ebenfalls ausgeschlossen ist ein Verzicht auf die Tarifermäßigung.