Rz. 132

Die zweite Fallgruppe erfasst die Sachverhalte, in denen eine der deutschen ESt entsprechende ausl. Steuer von einem anderen Staat erhoben wird als demjenigen, dem nach dem deutschen Steuerrecht die Quelle der ausl. Einkünfte zuzuordnen ist. Ein Beispiel für solche Fälle sind Einkünfte aus dem Quellenstaat A, die über eine im Staat B belegene Betriebsstätte bezogen werden. Nach deutschem Steuerrecht werden alle in einer Betriebsstätte anfallenden Einkünfte dem Staat dieser Betriebsstätte zugeordnet (§ 34d Nr. 2a EStG); nach § 34c Abs. 3 EStG können aber die Quellensteuern des Staates A bei der deutschen ESt-Veranlagung bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte abgezogen werden[1]. Unter diesen Tatbestand können auch Fälle des Doppelwohnsitzes in zwei ausl. Staaten fallen[2].

 

Rz. 133

§ 34c Abs. 6 S. 6 EStG ordnet ausdrücklich den Abzug nach Abs. 3 für den Fall an, dass der Staat, mit dem ein DBA besteht, die Einkünfte besteuert, die nicht aus diesem Staat, sondern einem anderen Staat (Quellenstaat) stammen. Eine Ausnahme hiervon gilt allerdings, wenn die Besteuerung ihre Ursache in einer Gestaltung hat, für die wirtschaftliche oder sonst beachtliche Gründe fehlen, oder das Abkommen dem Staat die Besteuerung dieser Einkünfte gestattet.

[1] Krabbe, BB 1980, 1146.
[2] Krabbe, BB 1980, 1146; Hundt, DB 1980, Beilage 17, 18.

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