Rz. 170

Die Regelung des § 34c Abs. 6 EStG hat mehrfache Funktionen:

  • Sie bringt den Vorrang der DBA gegenüber der unilateralen Regelung des § 34c EStG zum Ausdruck, indem § 34c Abs. 1 bis 3 EStG, d. h. die Anrechnung der ausl. Steuer oder ihr Abzug bei der Ermittlung der Summe der Einkünfte, nicht anzuwenden ist, wenn ein DBA besteht (§ 34c Abs. 6 S. 1 EStG).
  • Sie ordnet an, dass dort, wo das DBA keine eigene Anrechnungsregelung enthält, die Regeln des § 34c EStG gelten (§ 34c Abs. 6 S. 2ff. EStG).
  • Soweit das DBA Regelungen zur Anrechnung enthält, kann die Anwendung der unilateralen Regelungen des § 34c EStG nicht über das hinausgehen, was das DBA zur Vermeidung der Doppelbesteuerung vorsieht[1].
  • Die Regelungen über die Pauschalierung nach § 34c Abs. 5 EStG werden durch das Vorliegen eines DBA nicht ausgeschlossen, da die Regelung des Abs. 6 die Anwendung des Abs. 5 gerade nicht ausschließt.

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