Rz. 98a
Der BFH lässt im Bereich der Sonderausgaben und Werbungskosten in Sonderfällen den Abzug von Aufwendungen zu, die der Stpfl. nicht selbst getragen hat. Diese Ausnahmen sind auch auf § 35a EStG übertragbar, wenn eine Belastung des Stpfl. vorliegt und die übrigen Voraussetzungen des § 35a EStG erfüllt sind.
So lässt der BFH die einem Gesellschafter als verdeckte Gewinnausschüttung zugerechnete Zinsersparnis gem. § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG a. F. zum Sonderausgabenabzug zu, obgleich dieser die Zinsen tatsächlich nicht gezahlt hat; der BFH begründet dies damit, dass die Fiktion der verdeckten Gewinnausschüttung sowohl auf Zufluss- als auch auf Abflussebene berücksichtigt werden müsse. In vergleichbaren Konstellationen, in denen ein fiktiver Abfluss vorliegt, ist aufgrund der Zurechnung einer Einnahme auch ein (fiktiver) Abfluss anzunehmen und bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des § 35a EStG ist ein Abzug ggf. möglich. Zahlt z. B. ein Gesellschafter kein oder ein zu niedriges Entgelt für die Erbringung einer Dienstleistung von der Gesellschaft, ist m. E. jedenfalls bei Vorliegen einer Rechnung (§ 14 UStG) ein Ansatz nach § 35a EStG auch für den Teil diskutabel, wie dem Gesellschafter eine verdeckte Gewinnausschüttung zugerechnet und eine unbare Zahlung für einen Teilbetrag geleistet wurde.
Für die Steuerermäßigung nach § 35a EStG lässt die Finanzverwaltung die Geltendmachung von Aufwendungen zu, die ein Arbeitgeber für eine seinem Arbeitnehmer zur Verfügung gestellte Dienst- oder Werkswohnung getragen hat und die der Arbeitnehmer als Sachbezug versteuert hat. Voraussetzung ist nach Auffassung der Finanzverwaltung, dass der Arbeitgeber – ähnlich wie bei Handwerkerleistungen gegenüber Wohnungseigentümergemeinschaften (Rz. 99) – eine Bescheinigung erteilt hat, aus der eine Aufteilung der Aufwendungen nach haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerleistungen, jeweils unterteilt nach Arbeitskosten und Materialkosten, hervorgeht. Zusätzlich muss sich aus der Bescheinigung ergeben, dass die Leistungen durch (fremde) Dritte ausgeführt worden sind und zu welchem Wert sie zusätzlich zum Mietwert der Wohnung als Arbeitslohn versteuert worden sind.
Weiterhin berücksichtigte der BFH beim Arbeitnehmer zu versteuernde geldwerte Vorteile unter der Voraussetzung, dass die Aufwendungen, hätte der Arbeitnehmer sie selbst getragen, Werbungskosten darstellen würden, unbeschadet der Nichtzahlung durch den Arbeitnehmer mit Blick auf den Einsatz des Nutzungsvorteils zur Einkünfteerzielung als Werbungskosten.
So kann ein Altenteiler für empfangene Sachleistungen, die er als wiederkehrende Bezüge versteuert, die Steuerermäßigung nach § 35a EStG geltend machen, soweit Leistungen auf seinen Haushalt entfallen und bei dem die Sachleistungen erbringenden Altenteilsverpflichteten alle Voraussetzungen für die Steuerermäßigung vorliegen. Dies trifft z. B. auf anteilige Aufwendungen für die Leistungen des Schornsteinfegers, der Heizungswartung und Reparaturen zu. Anstelle der (Bar)Einnahmen, aus denen entsprechende Aufwendungen getragen werden könnten, erhält der Altenteiler die entsprechende Sachleistung. Hätte der Altenteiler höhere Barleistungen erhalten und dafür den Erhalt der genutzten Räumlichkeiten selbst übernommen, hätte er die Steuerermäßigung nach § 35a EStG geltend machen können.
Rz. 98b
Die Steuerermäßigung nach § 35a EStG kann der Stpfl. demgegenüber nicht in Anspruch nehmen, wenn ihm von seinem Arbeitgeber bei einer Dienstwohnung für Handwerkerleistungen lediglich ein pauschaler Betrag in Rechnung gestellt wird. Denn in dieser Fallgestaltung bezieht der Arbeitgeber als Vermieter die Handwerkerleistungen für sich, um seine mietvertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem Stpfl. zu erfüllen. Ein Abzug beim Mieter/Arbeitnehmer ist nur möglich, wenn der Arbeitgeber Aufwendungen übernimmt, die nach den vertraglichen Gestaltungen vom Mieter/Arbeitnehmer zu tragen waren.
Rz. 99
Bei Wohnungseigentümern und Mietern ist es erforderlich, dass die auf den einzelnen Wohnungseigentümer und Mieter entfallenden Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und Dienstleistungen sowie für Handwerkerleistungen entweder in der Jahresabrechnung gesondert aufgeführt oder durch eine Bescheinigung. des Verwalters oder Vermieters nachgewiesen sind (Rz. 26).. Aufwendungen für regelmäßig wiederkehrende Dienstleistungen (wie z. B. Reinigung des Treppenhauses, Gartenpflege, Hausmeister) werden grundsätzlich anhand der geleisteten Vorauszahlungen im Jahr der Vorauszahlungen berücksichtigt, einmalige Aufwendungen (wie z. B. Handwerkerrechnungen) dagegen erst im Jahr der Genehmigung der Jahresabrechnung. Soweit einmalige Aufwendungen durch eine Entnahme aus der Instandhaltungsrücklage finanziert werden, könnten die Aufwendungen erst im Jahr des Abflusses aus der Instandhaltungsrücklage oder im Jahr der Genehmigung der Jahresabrechnung, die den Abfluss aus der Instandhaltungsrücklage beinhaltet, berücksichtigt w...