Rz. 9

§ 36a EStG ist auf zugeflossene Kapitalerträge vor dem 1.1.2016 nach § 52 Abs. 35c S. 1 EStG nicht anwendbar.

 

Rz. 9a

Nach Ansicht der Finanzverwaltung liegt unter bestimmten Voraussetzungen aber ein Missbrauch von Steuergestaltungen nach § 42 AO vor.[1] Das ergibt sich daraus, dass die Finanzverwaltung aufgrund des § 36a Abs. 7 AO, wonach § 42 AO "unberührt bleibt" selbst für Kapitalerträge, die ab dem 1.1.2016 zufliessen, von einer parallelen Anwendbarkeit des § 42 AO ausgeht. Für den Zufluss von Kapitalerträgen ab dem 1.1.2016 sei aber § 36a EStG "vorrangig" anzuwenden.[2]

Zum Verhältnis zu § 42 AO siehe Rz. 82ff.

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