Rz. 25

Nach § 36a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 2 EStG muss der Stpfl. während der Mindesthaltedauer ununterbrochen wirtschaftlicher Eigentümer sein. Das Vorliegen von wirtschaftlichem Eigentum bestimmt sich nach § 39 AO.

 

Rz. 26

Anrechnungsberechtigter der KapESt nach § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG ist der Anteilseigner.[1] Anteilseigner ist nach § 20 Abs. 5 S. 1 und 2 EStG i. V. m. § 39 Abs. 1 AO grundsätzlich derjenige, der im Zeitpunkt des Gewinnverteilungsbeschlusses Eigentümer der Anteile oder Genussscheine ist. Wenn eine andere Person die Voraussetzungen des § 39 Abs. 2 Nr. 1 S. 1 AO erfüllt, ist diese Anrechnungsberechtigter.[2]

Das wirtschaftliche Eigentum muss nach dem Wortlaut des § 36a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG ununterbrochen bestanden haben.[3] Nach der Entwurfsbegründung schließen Unterbrechungen eine Anrechnung ausdrücklich aus.[4]

Zur Mindesthaltedauer nach § 36a Abs. 3 EStG wird auf die Ausführungen in Rz. 32ff. verwiesen.

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