Rz. 51

Nach dem Wortlaut des Gesetzes sind sowohl unmittelbare als auch mittelbare Absicherungen des Risikos erfasst. Unmittelbare Absicherungen sind solche, bei der ein einzelnes Papier durch ein konkret zuzuordnendes Geschäft abgesichert ist.[1] Der Gesetzgeber geht aber bereits davon aus, dass unmittelbare Absicherungen in der Praxis unüblich sind.[2]

Nach der Gesetzesbegründung liegt "im Regelfall" eine mittelbare Absicherung durch sog. Macro-Hedging (bzw. sog. Macro-Hedges) vor, bei denen "Risikopositionen im Rahmen einer dynamischen Absicherung fortlaufend auf Portfolio-Ebene über einen bestimmten Zeitraum beurteilt und abhängig vom Zu- oder Abgang bestimmter Risikopositionen abgesichert werden".[3]

Zudem sind auch Kurssicherungsgeschäfte über Wert- oder Preisindizes als mittelbare Absicherungen einzuordnen.[4]

[1] BT-Drs. 18/8739, 114.
[2] BT-Drs. 18/8739, 114.
[3] BT-Drs. 18/8739, 114.
[4] BT-Drs. 18/8739, 114.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge