Rz. 47
Nach § 37 Abs. 3 S. 11 EStG gilt S. 8 entsprechend für negative Einkünfte aus der Vermietung oder Verpachtung "anderer Vermögensgegenstände". Damit wird auf alle in § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 EStG aufgeführten Vermögensgegenstände verwiesen mit Ausnahme der Gebäude; die in Nr. 4 aufgeführten Einkünfte sind nicht in Bezug genommen. Im Einzelnen sind davon folgende Vermögensgegenstände betroffen:
- Grundstücke (§ 21 EStG Rz. 112): Soweit das Grundstück mit einem Gebäude bebaut ist, dürften praktisch die Rechtsfolgen für beide Vermögensgegenstände identisch sein.
- Gebäudeteile: Hierunter sind nur solche Gebäudeteile zu verstehen, die in einem gesonderten Nutzungs- und Funktionszusammenhang stehen (§ 4 EStG Rz. 131ff.), daher einen von dem Gebäude unterschiedenen Vermögensgegenstand bilden und einer selbstständigen Nutzung unterliegen. Gebäudeteile, bei denen das nicht der Fall ist (unselbstständige Gebäudeteile), teilen das Schicksal des Gebäudes. Selbstständige Gebäudeteile i. d. S. sind vor allem Eigentumswohnungen, aber auch bei teilweiser betrieblicher Nutzung der privat genutzte Gebäudeteil, bei abschnittsweiser Errichtung eines Gebäudes ein selbstständig nutzbarer Teil des noch unfertigen Gebäudes (z. B. Laden im Erdgeschoss, während die Wohnungen im Obergeschoss noch unfertig sind; Teile des Gebäudes, die zu Reklamezwecken vermietet werden) sowie selbstständig nutzbare Ausbauten und Erweiterungen.
- Schiffe, die in ein Schiffsregister eingetragen sind.
- Grundstücksgleiche Rechte (§ 21 EStG Rz. 115).
- Sachinbegriffe (§ 21 EStG Rz. 122).
- Zeitlich begrenzt überlassende Rechte (§ 21 EStG Rz. 124ff.).
Rz. 48
Für Verluste aus der Vermietung und Verpachtung der in Rz. 47 genannten Vermögensgegenstände gilt § 37 Abs. 3 S. 8 EStG entsprechend, d. h., ihre Berücksichtigung im Vorauszahlungsverfahren ist eingeschränkt. Lediglich an die Stelle der Anschaffung oder Fertigstellung in S. 8 tritt nach S. 11 die Aufnahme der Nutzung durch den Stpfl. Das bedeutet, dass Verluste im Vorauszahlungsverfahren erstmals in dem Kj. geltend gemacht werden können, das nach dem Kj. beginnt, in dem der Stpfl. die Nutzung des Wirtschaftsguts aufnimmt. Nach dem Zusammenhang ist damit die Aufnahme der erstmaligen Nutzung gemeint, da nur so eine Wertungsgleichheit mit den Begriffen "Anschaffung" und "Fertigstellung" hergestellt werden kann. Nutzungen sind nach § 100 BGB Früchte und Gebrauchsvorteile. Der Stpfl. nimmt daher die Nutzung einer Sache auf, indem er sie entweder einem Dritten zur bestimmungsgemäßen Nutzung überlässt und dadurch Früchte zieht (Miet- oder Pachtzinsen), oder indem er sie selbst bestimmungsgemäß gebraucht.
Rz. 49
Auf Verluste aus Vermietung und Verpachtung anderer Vermögensgegenstände ist nach § 37 Abs. 3 S. 11 EStG (nur) S. 8 entsprechend anwendbar; die anderen Sätze, insbesondere S. 10, sind nicht in Bezug genommen. Nach dem Wortlaut des Gesetzes bedeutet dies, dass Verluste aus der Vermietung und Verpachtung von Eigentumswohnungen und selbstständigen Ausbauten und Erweiterungen (für die übrigen "anderen Vermögensgegenstände" käme S. 10 schon begrifflich nicht in Betracht) selbst dann der Einschränkung des Satzes 8 unterlägen, wenn für diese Gebäudeteile die erhöhten Absetzungen nach § 14a BerlinFG in Anspruch genommen werden. Die Problematik besteht allerdings wegen des Auslaufens des BerlinFG nicht mehr.