Rz. 18
Die lohnsteuerlichen Regelungen wirken auf die arbeitsrechtlichen Rechte und Pflichten von Arbeitgeber und Arbeitnehmer ein. Der Arbeitnehmer hat gegenüber dem Arbeitgeber keinen Anspruch auf Auszahlung des Bruttolohns, sondern nur Anspruch auf Auszahlung des Nettolohns und Abführung der LSt an das FA.
Rz. 19
Der Arbeitgeber wird durch die lohnsteuerlichen Vorschriften dem Arbeitnehmer gegenüber berechtigt, die LSt vom Bruttolohn einzubehalten und an das FA abzuführen; der Arbeitnehmer ist dementsprechend arbeitsrechtlich verpflichtet, den LSt-Abzug zu dulden. Die Abführung der LSt begründet einen besonderen Erfüllungseinwand, den der Arbeitgeber einem Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers entgegenhalten kann.
Rz. 19a
Andererseits ist der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer gegenüber verpflichtet, den LSt-Abzug entsprechend den gesetzlichen Vorschriften durchzuführen; andernfalls – z. B. bei Nichtabführung der einbehaltenen LSt an das FA – verletzt er nicht nur die ihn treffenden lohnsteuerlichen Pflichten gegenüber dem FA, sondern auch den Arbeitsvertrag gegenüber dem Arbeitnehmer. Dies kann zu einer Schadensersatzpflicht des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer führen; der Schadensersatz selbst ist kein lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn, sodass insoweit ein LSt-Abzug nicht vorzunehmen ist.
Rz. 20
Der Arbeitnehmer, der die LSt nach § 38 Abs. 2 S. 1 EStG schuldet, und der Arbeitgeber, der die LSt nach § 41a Abs. 1 S. 1 EStG anzumelden und abzuführen hat, sind Gesamtschuldner. Im Innenverhältnis trägt der Arbeitnehmer die LSt jedoch allein, da es Sache des Arbeitnehmers ist, für Personensteuern aufzukommen, die an seine Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit anknüpfen. Dementsprechend muss der Arbeitnehmer nicht nur beim laufenden LSt-Abzug dulden, dass der Arbeitgeber die entstandene LSt vom Bruttolohn einbehält und abführt, sondern der Arbeitnehmer muss grundsätzlich auch bei zu Unrecht unterbliebenem LSt-Abzug dem Arbeitgeber den Haftungsbetrag ersetzen. Der Arbeitgeber kann bei einer Lohnüberzahlung nach § 812 Abs. 1 BGB vom Arbeitnehmer nicht nur die Rückzahlung des nicht geschuldeten Nettolohns, sondern auch die Erstattung der auf die überzahlte Vergütung geleisteten LSt verlangen, da der Arbeitnehmer insoweit von seiner LSt-Schuld für die ihm zugeflossene Lohnüberzahlung befreit worden ist; verbleibende Steuernachteile kann der Arbeitnehmer nach § 818 Abs. 3 BGB vom Erstattungsanspruch des Arbeitgebers abziehen.
Rz. 21
Steuerrechtliche, d. h. öffentlich-rechtliche Rechte und Pflichten, können nur im Verhältnis zum FA bestehen. Das Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ist arbeitsrechtlicher Natur, auch soweit es inhaltlich um die Durchführung des LSt-Abzugs geht. Verlangt der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber die Durchführung des LSt-Abzugs, das Unterlassen des LSt-Abzugs oder die Vornahme bestimmter Eintragungen bei den LSt-Abzugsmerkmalen oder der elektronischen LSt-Bescheinigung, so handelt es sich daher um arbeitsrechtliche Streitfragen, für die der Finanzrechtsweg nicht gegeben ist.