5.1 Änderungen zuungunsten des Arbeitnehmers
Rz. 28
Den Feststellungen bei der Bildung der LSt-Abzugsmerkmale liegen die Verhältnisse zu Beginn des Kj. zugrunde, für das die LSt-Abzugsmerkmale gelten. Die LSt-Abzugsmerkmale können aber auch vor diesem Zeitpunkt gebildet werden, da der Antrag auf Bildung von Freibeträgen als LSt-Abzugsmerkmale nach § 39a Abs. 2 S. 2 EStG ab dem 1. Oktober des Vorjahres gestellt werden können. In dem Zeitraum zwischen der Bildung der LSt-Abzugsmerkmale und dem Beginn des maßgebenden Kj. sowie im Laufe des Kj. können sich daher Änderungen ergeben. Nach § 39 Abs. 5 EStG muss der Arbeitnehmer die LSt-Abzugsmerkmale in diesen Fällen ändern lassen, wenn die Voraussetzungen einer ungünstigeren Steuerklasse oder einer geringeren Zahl der Kinderfreibeträge eintreten. Nach Abs. 5 S. 2 gilt diese Verpflichtung insbesondere in den Fällen des § 24b EStG. Ist als LSt-Abzugsmerkmal der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende festgestellt und entfallen die Voraussetzungen des Entlastungsbetrags im Verlauf des Kj., muss der Arbeitnehmer die LSt-Abzugsmerkmale berichtigen lassen. Er hat dazu eine entsprechende Mitteilung an das für ihn zuständige FA abzugeben. Bei dieser Verpflichtung wird nicht mehr auf eine Änderung der Verhältnisse bis zum Beginn des Kj. abgestellt. Vielmehr besteht diese Verpflichtung auch, wenn die Voraussetzungen des Entlastungsbetrags im Laufe des Kj. entfallen. Andererseits trifft den Arbeitnehmer nach Abs. 5 S. 3 keine Verpflichtung zur Mitteilung an das FA, soweit die Änderung der Verhältnisse nach § 39e Abs. 2 S. 2 EStG automatisch durch die Meldebehörde dem BZSt mitgeteilt wird. Dies führt automatisch zu einer Anpassung der Steuerabzugsmerkmale. Dies betrifft den Familienstand sowie Kinder. Die Mitteilungspflicht hat daher im Wesentlichen für § 24b EStG Bedeutung.
Rz. 29
Ändern sich die Verhältnisse, die der Feststellung der LSt-Abzugsmerkmale zugrunde liegen, nach Beginn des maßgebenden Kj. zuungunsten des Arbeitnehmers, kommt es nur in Sonderfällen zu einer Änderung dieser Merkmale schon für das laufende Kj. Regelmäßig stellt das Gesetz, so z. B. für den Familienstand für das Splittingverfahren und Kinderfreibeträge, auf die Verhältnisse zu Beginn des Kj. ab. Änderungen der steuerlichen Verhältnisse wirken daher regelmäßig erst ab dem darauf folgenden Kj.
Rz. 30
Teilt der Arbeitnehmer die Änderung zu seinen Ungunsten nicht mit, kann das FA die Änderung der LSt-Abzugsmerkmale von Amts wegen vornehmen. Werden die LSt-Abzugsmerkmale trotz der Änderungen der Verhältnisse zuungunsten des Arbeitnehmers nicht geändert, hat das FA die zu wenig erhobene LSt vom Arbeitnehmer durch Nachforderungsbescheid nachzufordern, wenn sie den Kleinbetrag von 10 EUR übersteigt. Zuständig ist das Wohnsitz-FA. Diese Nachforderung kommt nur zum Zuge, wenn nicht ohnehin eine Veranlagung nach § 46 EStG erfolgt.
5.2 Änderung zugunsten des Arbeitnehmers
Rz. 31
Für die dem Stpfl. günstigen Umstände genügt es regelmäßig, dass sie (irgendwann) im Laufe des Jahres vorliegen. Sie sind also auch dann als LSt-Abzugsmerkmale und im LSt-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber bzw. bei der Veranlagung zu berücksichtigen, wenn sie zu Beginn des Kj. noch nicht vorlagen, aber später im Laufe des Kj. eingetreten sind. Ändern sich die Verhältnisse für die Voraussetzungen der Steuerklasse oder der Kinderfreibeträge während des Kj. zugunsten des Arbeitnehmers, hat er also etwa in der Zwischenzeit geheiratet oder wurde ein Kind geboren, besteht keine Verpflichtung zur Berichtigung der LSt-Abzugsmerkmale für den Arbeitnehmer. Er ist aber nach § 39 Abs. 6 EStG berechtigt, die Änderung der LSt-Abzugsmerkmale zu beantragen.
Rz. 32
Der Antrag auf Änderung der LSt-Abzugsmerkmale ist beim FA zu stellen. Der Änderungsantrag muss bis zum 30.11. gestellt werden, wenn die Änderung noch für das laufende Jahr gelten soll; vgl. § 39 Abs. 6 S. 6 EStG. Eine spätere Änderung könnte im LSt-Abzugsverfahren des laufenden Jahres nicht mehr berücksichtigt werden und wirkt dann nur für das Folgejahr.
Rz. 33
Die Änderung ist mit Wirkung von dem ersten Tag des Monats an vorzunehmen, für den erstmals die Voraussetzungen für die Änderung vorlagen. Die Änderung erfolgt also mit rückwirkender Kraft. Naturgemäß kann sie aber nicht über den Beginn des Kj., in dem die Änderung erfolgt, zurückwirken, da für frühere Zeiträume der LSt-Abzug bereits abgeschlossen ist.
Rz. 34
Sind beide Ehegatten als Arbeitnehmer tätig, können sie zwischen der LSt-Klassenkombination III/V oder IV/IV wählen. Vgl. R 39.2 Abs. 2 LStR 2015. Diese Wahl dürfen sie nach § 39 Abs. 6 S. 3 EStG einmal ändern und eine andere LSt-Klassenkombination als LSt-Abzugsmerkmale feststellen lassen. Nicht hierzu rechnet die erstmalige Änderung der automatisch nach § 39e Abs. 3 S. 3 EStG gebildeten Steuerklassenkombination; diese Änderung verbraucht das einmalige Änderungsrecht also nicht. Der Antrag ist spätestens bis zum 30. November des Jahres, für das die Änderung gelten soll, beim FA zu stellen. Ein späterer Antrag kann für den LSt-Abzug des laufenden Jahres nicht mehr b...