Prof. Dr. Gerrit Frotscher
Rz. 27
Nach § 39e Abs. 7 EStG kann der Arbeitgeber bei seinem Betriebsstätten-FA beantragen, dass er nicht an dem elektronischen Abrufverfahren teilzunehmen braucht. Voraussetzung ist, dass er eine unbillige Härte geltend macht. Der Begriff der unbilligen Härte ist ein unbestimmter Rechtsbegriff. Eine unbillige Härte liegt vor, wenn dem Arbeitgeber nach seinen persönlichen Fähigkeiten und den Kenntnissen seiner mit dem Lohnsteuerabzug betrauten Arbeitnehmer das elektronische Verfahren nicht zuzumuten ist. Das Fehlen einer Internetverbindung begründet immer eine unbillige Härte.
Rz. 28
Die Entscheidung, ob dem Antrag stattgegeben werden soll, ist eine Ermessensentscheidung. Es ist das Interesse der Finanzverwaltung an einem effektiven und kostengünstigen Verfahren abzuwägen gegen die Erschwernisse und Kosten, die die Teilnahme an dem Verfahren für den Arbeitgeber bedeuten würde. Beschäftigt der Arbeitgeber ausschließlich Arbeitnehmer im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung in seinem Privathaushalt und hat er keine maschinelle Lohnabrechnung, ist dem Antrag stattzugeben. Dem FA steht insoweit kein Ermessensspielraum zu. Voraussetzung ist jedoch, dass der Arbeitgeber ausschließlich Arbeitnehmer im Privathaushalt beschäftigt; unterhält er daneben auch ein Unternehmen mit Arbeitnehmern, gilt die Ausnahme von dem elektronischen Verfahren für ihn nicht. Maßgebend ist, dass der Arbeitgeber für die Arbeitnehmer im Privathaushalt und die anderen Arbeitgeber identisch ist. Das ist nicht der Fall, wenn der Gesellschafter einer Personengesellschaft, die Arbeitnehmer beschäftigt, seinerseits Arbeitnehmer im Privathaushalt angestellt hat; dann ist für den Gesellschafter § 39e Abs. 7 S. 2 EStG anwendbar.
Rz. 29
Der Antrag ist unter Angabe der Wirtschafts-Identifikationsnummer zu stellen und ihm eine Liste der beschäftigten Arbeitnehmer mit der jeweiligen Identifikationsnummer und dem Geburtsdatum beizufügen. Er ist jährlich neu zu stellen, und zwar auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck. Der Antrag ist von dem Arbeitgeber zu unterschreiben. Wird der Antrag genehmigt, stellt das Betriebsstätten-FA für jeden betroffenen Arbeitnehmer eine Bescheinigung über die Lohnsteuerabzugsmerkmale aus, die der Arbeitgeber dem Lohnsteuerabzug zugrunde zu legen hat. Die Bescheinigung ist arbeitgeberbezogen, d. h. kann von dem Arbeitnehmer nicht für ein Dienstverhältnis bei einem anderen Arbeitgeber verwendet werden. Sie wird daher dem Arbeitnehmer auch bei Beendigung des Dienstverhältnisses nicht ausgehändigt. Die Bescheinigung sowie etwaige Änderungen sind zum Lohnkonto zu nehmen und bis zum Ende des Kalenderjahres aufzubewahren. Eine längere Aufbewahrung ist nicht vorgeschrieben, da die Lohnsteuerabzugsmerkmale auch bei der Finanzverwaltung gespeichert sind. Es dürfte trotzdem empfehlenswert sein, die Bescheinigung länger aufzubewahren für den Fall einer LSt-Außenprüfung, da sie der Nachweis dafür ist, dass der Lohnsteuerabzug rechtmäßig war. Im Rahmen dieses Verfahrens hat der Arbeitgeber dem Betriebsstätten-FA die Beendigung des Dienstverhältnisses unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Zögern, anzuzeigen. Damit kann die Finanzverwaltung einem folgenden Arbeitgeber die Lohnsteuerabzugsmerkmale ab dem maßgebenden Beginn des neuen Dienstverhältnisses mitteilen.
Rz. 30
Auch in dem manuellen Verfahren nach § 39e Abs. 7 EStG gelten Abs. 5 S. 1 und 2 und Abs. 6 S. 3. Der Arbeitgeber hat daher die ihm von dem Betriebsstätten-FA mitgeteilten Lohnsteuerabzugsmerkmale auf der üblichen Lohnabrechnung anzugeben. Damit gelten diese Lohnsteuerabzugsmerkmale dem Arbeitgeber als bekannt gegeben (Rz. 23, 24).