Prof. Dr. Gerrit Frotscher, Prof. Dr. Christoph Watrin
Rz. 867
Rechtsfolge ist, dass die Zuwendungen und andere Aufwendungen nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig sind. Erfasst werden sowohl die Zuwendung an den Empfänger selbst als auch Aufwendungen, die zwar durch die Zuwendung veranlasst, selbst aber keine Zuwendung sind, weil sie nicht als Vorteil beim Empfänger "ankommen".
Vom Abzug ausgeschlossen sind daher auch Nebenkosten der Zuwendung, wie Transport, Verpackung, Reise- und Beratungs- sowie sonstige Kosten. Die Zuwendung muss allerdings zu "Betriebsausgaben" führen; nicht erfasst werden Fallgestaltungen, bei denen der gewährte Vorteil nicht in einer Betriebsausgabe, sondern in einer unterlassenen Gewinnerzielung besteht.
Die Rechtsfolge der Nichtabzugsfähigkeit tritt unabhängig davon ein, ob der Empfänger die Zuwendung der deutschen Besteuerung zu unterwerfen hat oder nicht.
Bei Vorliegen des Tatbestands ist die Rechtsfolge des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 10 EStG zwingend; der Finanzbehörde steht, anders als bei § 160 AO, kein Ermessen zu. Soweit dies zu unsachgemäßen Ergebnissen führt (z. B. in Fällen der Einstellung des Verfahrens bis Vz 1998), muss dies mit einer Billigkeitsmaßnahme nach § 163 AO korrigiert werden.
Systematisch bleiben die Zuwendungen Betriebsausgaben, lediglich ihre Abzugsfähigkeit wird ausgeschlossen. Für Werbungskosten gilt nach § 9 Abs. 5 EStG die Regelung sinngemäß.
Das für die "Zuwendung von Vorteilen sowie damit zusammenhängende Aufwendungen" geltende Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 10 EStG erfasst nicht nur die Bestechungsgelder als solche, sondern auch die Kosten eines nachfolgenden Strafverfahrens sowie Aufwendungen, die aufgrund einer im Strafurteil ausgesprochenen Verfallsanordnung entstehen. Letzeres gilt nicht, wenn das Strafgericht die Ertragsteuerbelastung bei der Bemessung des Verfallsbetrags nicht mindernd berücksichtigt hat.